Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll75. Sitzung / Seite 68

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Zur rechtlichen Seite – Verfassungsfrage – führe ich ergänzend Folgendes aus: Die Bun­desverfassung sieht seit 1929 vor, dass die Bundesregierung zehn Wochen vor Ablauf des Finanzjahres – also am 22. Oktober  dem Nationalrat den Entwurf des Bundesfi­nanzgesetzes vorzulegen hat.

Mit der Haushaltsrechtsreform 1986 wurde diese Bestimmung wesentlich geändert und ergänzt, und zwar insbesondere im Hinblick auf die genannte Fristsetzung. Die Verfas­sung legt zunächst hinsichtlich der Budgetinitiative ein Antragsmonopol der Bundesre­gierung fest. (Abg. Bucher: Das wissen wir alles!)

Ich zitiere aus der entsprechenden Bestimmung: „Der Nationalrat beschließt das Bun­desfinanzgesetz; den Beratungen ist der Entwurf der Bundesregierung zugrunde zu le­gen.“ Wird die Frist überschritten, so verliert die Bundesregierung ihr Antragsmonopol.

Ich zitiere erneut aus der Bundesverfassung: „Hat die Bundesregierung dem Nationalrat nicht zeitgerecht den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes vorgelegt, so kann ein Ent­wurf eines Bundesfinanzgesetzes im Nationalrat auch durch Antrag seiner Mitglieder ein­gebracht werden. Legt die Bundesregierung den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes später vor“ – das Thema, das wir heute diskutieren! –, „so kann der Nationalrat beschlie­ßen, diesen Entwurf seinen Beratungen zugrunde zu legen.“ – Zitatende.

Das sieht die Verfassung vor! (Abg. Dr. Glawischnig-Piesczek: Das ist überhaupt kein Argument, dass die Verpflichtung nicht besteht! Hobbyjurist!) Diese Bestimmungen gel­ten auch im Rahmen der Haushaltsrechtsreform 2009 weiter. (Abg. Mag. Stefan: Das steht ja nicht da!) Die Verfassung selbst enthält also ausdrücklich Bestimmungen für den Fall, dass von der Bundesregierung eine Fristüberschreitung als notwendig erach­tet wird. (Abg. Mag. Stefan: Das ist ja gar nicht notwendig! ... mangelnde Kompetenz!)

Danach kann die Bundesregierung einen Antrag auch verspätet vorlegen. Nur wenn bis zum 31. Dezember – und ich habe auch dazu Stellung genommen – im Nationalrat ein Budgetbeschluss oder ein Beschluss über ein gesetzliches Budgetprovisorium nicht zu­stande gekommen ist, hat von der Verfassung her wegen anderer Grundlagen der Ge­barung das automatische Budgetprovisorium zu gelten. (Abg. Ing. Hofer: Der Bundes­präsident ist anderer Meinung!)

Diese Einschätzung wird auch von der Wissenschaft geteilt. Professor Hengstschläger bemerkt hiezu 1999 in seinem Verfassungskommentar – ich zitiere auch da auszugswei­se (Zwischenrufe bei FPÖ, Grünen und BZÖ) –:

Die Verfassung selbst legt fest, welche Rechtsfolgen die Säumnis der Bundesregierung nach sich zieht. Verfehlt die Bundesregierung die ihr vorgegebene Frist zur Vorlage, hat sie die Möglichkeit, einen Entwurf nachzureichen. Als Sanktion der Säumnis verliert sie bloß das Antragsmonopol. – Zitatende. (Abg. Dr. Glawischnig-Piesczek: So eine pein­liche Performance! Ersparen Sie uns das bitte! Abg. Bucher: Antragsmonopol die Frage hat keiner gestellt!  Abg. Dr. Glawischnig-Piesczek: Das wissen wir alles! Steu­er zahlen muss auch niemand ...!) – Ich beantworte die Fragen, die Sie mir gestellt ha­ben, meine sehr geehrten Damen und Herren! (Abg. Dr. Glawischnig-Piesczek: Das schreibt ein Verfassungsjurist?! Ha ha!)

Zu den Fragen 4 bis 10:

Wie schon ausgeführt, ermöglicht der vorgesehene Budgetkalender eine möglichst gro­ße Rücksichtnahme auf die wirtschaftliche Situation, die derzeit durch erhebliche Unsi­cherheiten gekennzeichnet ist. Dadurch entsteht nicht nur kein Schaden, das ist vielmehr wirtschaftspolitisch wohl der richtige Weg und von größerem Nutzen.

Zu den Fragen 11 bis 13:

Durch die bereits beschlossenen Ausgabenobergrenzen im Bundesfinanzrahmenge­setz 2011 bis 2014 werden die Einsparungsziele, zu denen sich Österreich gegenüber der EU verpflichtet hat, abgestützt und gesichert.

 


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