Zur rechtlichen Seite – Verfassungsfrage – führe ich ergänzend Folgendes aus: Die Bundesverfassung sieht seit 1929 vor, dass die Bundesregierung zehn Wochen vor Ablauf des Finanzjahres – also am 22. Oktober – dem Nationalrat den Entwurf des Bundesfinanzgesetzes vorzulegen hat.
Mit der Haushaltsrechtsreform 1986 wurde diese Bestimmung wesentlich geändert und ergänzt, und zwar insbesondere im Hinblick auf die genannte Fristsetzung. Die Verfassung legt zunächst hinsichtlich der Budgetinitiative ein Antragsmonopol der Bundesregierung fest. (Abg. Bucher: Das wissen wir alles!)
Ich zitiere aus der entsprechenden Bestimmung: „Der Nationalrat beschließt das Bundesfinanzgesetz; den Beratungen ist der Entwurf der Bundesregierung zugrunde zu legen.“ Wird die Frist überschritten, so verliert die Bundesregierung ihr Antragsmonopol.
Ich zitiere erneut aus der Bundesverfassung: „Hat die Bundesregierung dem Nationalrat nicht zeitgerecht den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes vorgelegt, so kann ein Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes im Nationalrat auch durch Antrag seiner Mitglieder eingebracht werden. Legt die Bundesregierung den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes später vor“ – das Thema, das wir heute diskutieren! –, „so kann der Nationalrat beschließen, diesen Entwurf seinen Beratungen zugrunde zu legen.“ – Zitatende.
Das sieht die Verfassung vor! (Abg. Dr. Glawischnig-Piesczek: Das ist überhaupt kein Argument, dass die Verpflichtung nicht besteht! Hobbyjurist!) Diese Bestimmungen gelten auch im Rahmen der Haushaltsrechtsreform 2009 weiter. (Abg. Mag. Stefan: Das steht ja nicht da!) Die Verfassung selbst enthält also ausdrücklich Bestimmungen für den Fall, dass von der Bundesregierung eine Fristüberschreitung als notwendig erachtet wird. (Abg. Mag. Stefan: Das ist ja gar nicht notwendig! ... mangelnde Kompetenz!)
Danach kann die Bundesregierung einen Antrag auch verspätet vorlegen. Nur wenn bis zum 31. Dezember – und ich habe auch dazu Stellung genommen – im Nationalrat ein Budgetbeschluss oder ein Beschluss über ein gesetzliches Budgetprovisorium nicht zustande gekommen ist, hat von der Verfassung her wegen anderer Grundlagen der Gebarung das automatische Budgetprovisorium zu gelten. (Abg. Ing. Hofer: Der Bundespräsident ist anderer Meinung!)
Diese Einschätzung wird auch von der Wissenschaft geteilt. Professor Hengstschläger bemerkt hiezu 1999 in seinem Verfassungskommentar – ich zitiere auch da auszugsweise (Zwischenrufe bei FPÖ, Grünen und BZÖ) –:
Die Verfassung selbst legt fest, welche Rechtsfolgen die Säumnis der Bundesregierung nach sich zieht. Verfehlt die Bundesregierung die ihr vorgegebene Frist zur Vorlage, hat sie die Möglichkeit, einen Entwurf nachzureichen. Als Sanktion der Säumnis verliert sie bloß das Antragsmonopol. – Zitatende. (Abg. Dr. Glawischnig-Piesczek: So eine peinliche Performance! Ersparen Sie uns das bitte! – Abg. Bucher: Antragsmonopol – die Frage hat keiner gestellt! – Abg. Dr. Glawischnig-Piesczek: Das wissen wir alles! Steuer zahlen muss auch niemand ...!) – Ich beantworte die Fragen, die Sie mir gestellt haben, meine sehr geehrten Damen und Herren! (Abg. Dr. Glawischnig-Piesczek: Das schreibt ein Verfassungsjurist?! Ha ha!)
Zu den Fragen 4 bis 10:
Wie schon ausgeführt, ermöglicht der vorgesehene Budgetkalender eine möglichst große Rücksichtnahme auf die wirtschaftliche Situation, die derzeit durch erhebliche Unsicherheiten gekennzeichnet ist. Dadurch entsteht nicht nur kein Schaden, das ist vielmehr wirtschaftspolitisch wohl der richtige Weg und von größerem Nutzen.
Zu den Fragen 11 bis 13:
Durch die bereits beschlossenen Ausgabenobergrenzen im Bundesfinanzrahmengesetz 2011 bis 2014 werden die Einsparungsziele, zu denen sich Österreich gegenüber der EU verpflichtet hat, abgestützt und gesichert.
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