einzuhalten, und es ist zu definieren, mit welchen Maßnahmen dies geschehen wird. Soweit diese Maßnahmen gesetzlicher Natur sind, werden sie Teil des Budgetbegleitgesetzes sein, welches zeitgleich mit dem Budget 2011 am 1. Dezember dem Hohen Haus vorgelegt werden wird.
Zweitens dient das Budget der Sicherung der Bundesaufgaben, im Besonderen jener, die eine gute Zukunft für unser Land absichern müssen. Hier spielen Bildung und Forschung eine Schlüsselrolle. Daher hat die Bundesregierung, haben wir gemeinsam, auch schon jetzt im Bundesvoranschlag, im Bundesfinanzrahmengesetz eine klare Priorität zugunsten der Bildung und der Forschung formuliert. In diesem Bereich muss also ein geringerer Konsolidierungsbeitrag erbracht werden als in allen anderen Budgetbereichen. Und das ist ein klares, unmissverständliches Signal dafür, dass wir trotz Konsolidierung und großer Herausforderungen bei der Reduzierung der Defizite und des Schuldenstandes im Bereich der Bildung und der Forschung auch zukünftig offensiv bleiben wollen. (Abg. Mag. Kogler: So ein Unsinn!)
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Voraussetzung – und vergessen wir das nicht! – für eine erfolgreiche Konsolidierung wird vor allem ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum sein. Dieses Wachstum wird uns die Möglichkeit geben, Offensivmaßnahmen trotz Konsolidierung gemeinsam zu verhandeln, zu beschließen und auch sozial ausgewogen entsprechend vorzugehen. (Abg. Mag. Kogler: Das ist ungefähr so, wie Salzburg Fußball spielt!)
Meine sehr geehrten Damen und Herren, zu Ihren Fragen. Ich möchte hier auch sagen, ich bedanke mich sehr dafür, dass die Fragen schon gestern vorgelegt wurden. Im Vergleich zum letzten Mal: 190 Fragen, zwei Stunden (Abg. Krainer: Drei!), drei Stunden Vorbereitungszeit. Jetzt knapp 30 Fragen am Tag davor, deswegen ist es mir auch möglich, detaillierter auf die einzelnen Fragen einzugehen. (Zwischenruf des Abg. Grosz. – Abg. Ing. Westenthaler: Die Grünen feiern mit euch schon die Feste!)
Zur Frage 1:
Wie ich bereits mehrfach betont habe, ist die Bundesverfassung der Maßstab meines Handelns. Ich muss mich zu ihrer Einhaltung nicht durchringen. Im Gegenteil! Ich richte mich uneingeschränkt nach ihr. (Beifall des Abg. Hörl.) Lassen Sie mich deswegen auch detailliert ausführen! Die Bundesverfassung sieht seit 1929 vor, dass die Bundesregierung zehn Wochen vor Ablauf des Finanzjahres, also am 22. Oktober, dem Nationalrat den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes vorzulegen hat. Mit der Haushaltsrechtsreform 1986 wurde diese Bestimmung wesentlich geändert und ergänzt, und zwar insbesondere im Hinblick auf die genannte Fristsetzung. (Abg. Dr. Pirklhuber: Das haben wir schon diskutiert!)
Erstens: Die Verfassung legt hinsichtlich der Budgetinitiative ein Antragsmonopol der Bundesregierung fest. Im Wortlaut der Verfassung heißt es:
„Der Nationalrat beschließt das Bundesfinanzgesetz; den Beratungen ist der Entwurf der Bundesregierung zugrunde zu legen.“
Zweitens – das ist ein wichtiger Punkt –: Wird die Frist überschritten, so verliert die Bundesregierung ihr Antragsmonopol. Ich zitiere:
„Hat die Bundesregierung dem Nationalrat nicht zeitgerecht den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes vorgelegt, so kann ein Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes im Nationalrat auch durch Antrag seiner Mitglieder eingebracht werden. Legt die Bundesregierung den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes später vor“ – Zitat: „später vor“ –, „so kann der Nationalrat beschließen, diesen Entwurf seinen Beratungen zugrunde zu legen.“ (Abg. Mag. Kogler: Ja, eh!)
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