Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll77. Sitzung / Seite 289

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22.47.5711. Punkt

Bericht des Kulturausschusses über den Bericht der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur betreffend die Jahresvorschau 2010 auf der Grundlage des Arbeitsprogramms der Kommission sowie des 18-Monats­programms der spanischen, belgischen und ungarischen Präsidentschaften (III-151/810 d.B.)

 


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Wir gelangen nun zum 11. Punkt der Tages­ordnung.

Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.

Es ist niemand zu Wort gemeldet.

Wir kommen daher zur Abstimmung über den Antrag des Kulturausschusses, seinen Bericht 810 der Beilagen zur Kenntnis zu nehmen.

Ich bitte jene Damen und Herren, die dazu die Zustimmung geben, um ein Zeichen. – Das ist einstimmig angenommen.

Ich weise den Bericht III-151 der Beilagen dem Unterrichtsausschuss zu.

22.48.5512. Punkt

Erste Lesung: Antrag der Abgeordneten Dr. Walter Rosenkranz, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG), BGBl. Nr. 311/1985, geändert wird (1135/A)

 


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Wir gelangen nun zum 12. Punkt der Tages­ordnung.

Wir gehen in die Debatte ein.

Zunächst erhält der Antragsteller das Wort, das ist Herr Abgeordneter Dr. Rosen­kranz. – Bitte.

 


22.49.35

Abgeordneter Dr. Walter Rosenkranz (FPÖ): Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Ganz kurz: Das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht ist vom Abstam­mungsprinzip her geprägt. Das heißt, es wird mit der Geburt von den Eltern weiter­gegeben. Es gibt hier eine einzige Bestimmung, nämlich im § 11a, wo auf den Geburts­ort abgestellt wird – so wie in Amerika, wo jeder, der in Amerika geboren ist, die Staatsbürgerschaft bekommt. Das ist eine gewisse Systemwidrigkeit, die man bei die­sen Verleihungstatbeständen eingefügt hat.

Nunmehr ist es so, dass aufgrund der Entwicklung der Bevölkerungszahlen, insbe­sondere was auch Kinder betrifft, Kinder aufgrund der bisherigen Gesetzes­bestimmungen sehr rasch die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten können.

Beispiel: Eine zu Recht in Österreich niedergelassene Ausländerin bekommt von einem Asylwerber ein Kind. Sie heiraten nicht, sie haben auch sonst nichts miteinander zu tun. Tatsache ist natürlich, er – beziehungsweise auch die Frau, logischerweise – muss gesetzlich Unterhalt bezahlen. Dieses Kind hat aufgrund der Geburt in Österreich die Möglichkeit, bereits in der ersten Volksschulklasse die Staatsbürgerschaft zu bekommen.

Was passiert dann? Der Asylwerber, der schon sechs Jahre da ist, sagt: Ich habe ein Kind, das ist Österreicher. Das heißt, das ist die Grundlage für das humanitäre Bleibe-


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