Wir haben schließlich aber auch unterschiedliche Verwaltungskosten. Sie haben gesetzlich beschlossen beziehungsweise in Erläuterungen angeführt, dass die Verwaltungskosten zwischen 2 und 2,5 Prozent liegen sollten. Tatsächlich liegen sie teilweise aber bei bis zu 10 Prozent. Auch das wurde bereits angesprochen.
Es gibt einen unterschiedlichen Personaleinsatz in diesem Bereich und eine durchschnittliche Verfahrensdauer von 40 Tagen bis zu 137 Tagen. Die Geschäftsprozesse sind unterschiedlich, die IT-Systeme sind nur bei der Pensionsversicherungsanstalt vereinheitlicht, ansonsten nicht.
Die Auszahlung des Pflegegeldes erfolgt teilweise am Beginn des Monats und teilweise am Ende, wobei es auch innerhalb der einzelnen Länder unterschiedlich ist. Im selben Land wird das Pflegegeld für einen Teil der Bezieher am Beginn, für einen Teil am Ende ausbezahlt.
Was die Rückforderung betrifft, gibt es unterschiedliche Bagatellgrenzen: Diese liegen zwischen null und 250 €, obwohl es diesbezüglich einen Erlass des Ministeriums gibt, der 150 € als Bagatellgrenze vorsieht.
Pflegegeldentscheidungen sind teilweise auch nicht nachvollziehbar, weil die für die Einstufung maßgeblichen Stunden und die erforderlichen Pflegemaßnahmen im Bescheid nicht ausgewiesen sind.
Wir haben auch die Problematik, dass es keine einheitlichen Standards für die Feststellung der Unterversorgung, sprich die Verwahrlosung, gibt, sodass man nicht feststellen kann, wann das Pflegegeld durch die Sachleistung ersetzt werden sollte.
Und schließlich wurde auch bereits die Problematik der Gutachter angesprochen: Wir haben mehr als 1 150 Gutachter, die 172 000 Gutachten erstellt haben, ein Gutachter ein Gutachten, ein anderer Gutachter 2 300 Gutachten in einem Jahr.
Wir haben gleichzeitig die Problematik, dass das Pflegegeld an und für sich nach dem häuslichen Umfeld bemessen wird. Gleichzeitig ist aber ein Großteil der tatsächlichen Pflegegeldeinstufungen ohne Hausbesuch durchgeführt worden. Ja selbst in den vorgesehenen Formularen war es nicht möglich, auszufüllen, wie die häuslichen Verhältnisse sind.
Die Schulungen in diesem Bereich, die erforderlich wären und deren Notwendigkeit auch vom Sozialminister im Ausschuss angesprochen worden ist, sind nicht verpflichtend, weshalb bei einigen Sozialversicherungsträgern allein die Berufsbefugnis ausreicht, um entsprechende Begutachtungen durchzuführen.
Diese Umstände, die ich ganz kurz geschildert habe, führen eben genau dazu, dass das Pflegegeld bis dato nicht rasch bürgernah entsprechend den Zielsetzungen des Gesetzes ausgezahlt werden kann.
Es zeigt sich – so wie im Bereich Bildung und auch im Bereich Gesundheit –, dass das Geld, das eingesetzt wird, eben nicht im vollen Ausmaß beim Pflegebedürftigen ankommt. Es wäre also gut, es tatsächlich dem Sozialminister in die Hand zu geben, um auch Maßnahmen setzen zu können, die sicherstellen, dass das Pflegegeld beim Pflegebedürftigen ankommt.
Es wäre daher notwendig, die Anzahl der Entscheidungsträger und der Bescheid erlassenden Stellen deutlich zu reduzieren, ein Rechtsträger pro Bundesland müsste ausreichen, die Aufsicht wäre im Bundesministerium für Soziales zu konzentrieren, eine einheitliche Rechtsgrundlage für die Gewährung des Pflegegeldes zu schaffen und natürlich auch ein Controlling mit klaren Vorgaben, wie lange tatsächlich ein Verfahren für die Zuerkennung des Pflegegeldes dauern darf, vorzusehen.
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