Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll81. Sitzung / Seite 79

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Unterreiner;

Vilimsky, Vock;

Weninger, Winter, Wittmann Peter, Wöginger, Wurm;

Zanger.

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Präsident Fritz Neugebauer: Wir kommen zur nächsten Abstimmung. Ich bitte Sie, die Plätze einzunehmen!

Wir gelangen zur Abstimmung über den Entschließungsantrag der Abgeordneten Ing. Hofer, Kolleginnen und Kollegen betreffend die Entwicklung der österreichischen Löhne in Folge der Ostöffnung des österreichischen Arbeitsmarktes 2011.

Ich bitte jene Damen und Herren, die für diesen Entschließungsantrag sind, um ein Zeichen der Zustimmung. – Das ist die Minderheit. Der Antrag ist abgelehnt.

13.14.193. Punkt

Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über die Regierungsvorlage (876 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Künstler-Sozialversiche­rungs­fonds­gesetz und das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz geändert werden (KünstlerInnensozialversicherungs-Strukturgesetz – KSV-SG) (899 d.B.)

 


Präsident Fritz Neugebauer: Wir kommen zum 3. Punkt der Tagesordnung.

Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.

Erster Redner ist Herr Abgeordneter Vock. – Bitte.

 


13.14.43

Abgeordneter Bernhard Vock (FPÖ): Herr Präsident! Herr Minister! Hohes Haus! Wir Freiheitlichen haben natürlich Verständnis dafür, dass auch Künstler das Bedürfnis haben, sozialrechtlich abgesichert zu sein. Deswegen wurde auch dieses KünstlerIn­nensozialversicherungs-Strukturgesetz eingeführt.

Die eingesetzte Arbeitsgruppe, die die Reform dazu bearbeitet hat, hat die Probleme richtig umfasst. Es handelt sich meist um atypische Arbeits- und Erwerbsformen, unregelmäßige Erwerbsformen im Einkommen, Mehrfachbeschäftigungen, kurzfristige und geringfügige Beschäftigungen, wechselnde Arbeitsverhältnisse inklusive Leih- und Teilzeitarbeit. Und es gibt ein Problem der Abgrenzung, wann es sich um Selbstän­digkeit und wann um Unselbständigkeit handelt.

Nicht festgestellt wurde unserer Meinung nach von dieser Arbeitsgruppe, dass jeder Künstler grundsätzlich einen Drang nach Kreativität hat. Wirkliche Künstler können daher auch kaum definieren, wann ihre Kreativität aktiv ist oder wann sie ruht.

Nehmen wir ein Beispiel! Ein Maler, der regelmäßig Bilder malt, sagt: Okay, ich melde meine Tätigkeit als Künstler ruhend! – Wenn er dann doch ein Bild privat malt, dann darf er dieses nicht verkaufen. Er macht es ja während seiner ruhenden Zeit. Das ist ein Problem. Wenn er es dann doch verkauft, weil er plötzlich einen Kunstliebhaber findet, dann macht er sich damit strafrechtlich haftbar, weil er gegen seine Ruhens­bestimmungen verstoßen hat.

 


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