Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll81. Sitzung / Seite 86

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„1.a. In § 17 entfällt Abs. 7. Der bisherige Abs. 8 erhält die Bezeichnung Abs. 7.“

2. In Art. 3 Z 3 lautet § 30 Abs. 5 folgendermaßen:

„(5) Die §§ 4, 17 und 22a samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

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Meine Damen und Herren, ich würde Sie einladen und bitten, diesem Antrag zuzustim­men – einfach weil die derzeitige Lage dem Gleichheitsgrundsatz widerspricht und daher eine Zustimmung wirklich nicht wehtut. – Danke. (Beifall bei den Grünen.)

13.37


Präsident Fritz Neugebauer: Der eingebrachte Abänderungsantrag steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Zinggl, Öllinger, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Aus­schusses für Arbeit und Soziales über die Regierungsvorlage (876 d.B.): Bun­des­gesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz und das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz geändert werden (KünstlerIn­­nen­sozialversicherungs-Strukturgesetz – KSV-SG)

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage (876 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozial­versicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz und das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigen­vorsorgegesetz geändert werden (KünstlerInnensozialversicherungs-Strukturgesetz – KSV-SG) in der Fassung des Ausschussberichts (899 d.B.) wird wie folgt geändert:

1. In Art 3 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

„1.a. In § 17 entfällt Abs 7. Der bisherige Abs 8 erhält die Bezeichnung Abs 7.“

2. In Art 3 Z 3 lautet § 30 Abs 5 folgendermaßen:

„(5) Die §§ 4, 17 und 22a samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Begründung

Das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz (K-SVFG) erfüllt, wie die Grünen wieder­holt angemerkt haben, keineswegs seinen Zweck der sozialen Absicherung von KünstlerInnen. Durch die letzte Novelle kommt es nunmehr zu einer eklatanten Schlechterstellung von KünstlerInnen, die ab 2008 Pension beziehen, weil ihnen im Fall der weiteren aktiven Berufsausübung gemäß § 17 Abs. 7 der Zuschuss zu ihren Sozialversicherungsleistungen gestrichen wird. Dazu ist anzumerken, dass die weitere Berufsausübung auch im Alter für KünstlerInnen den Normalfall darstellt, weil sie nur in den seltensten Fällen genügend anrechenbare Jahre gesammelt haben, um sich auch tatsächlich „zur Ruhe setzen“ zu können – ganz abgesehen davon, dass das


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