Zur Frage 4:
Die Erhebungen der SOKO BAWAG zum Faktenkomplex Kellerakten wurden im März 2009 abgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft Wien teilte mit Bericht vom 16. April 2009 mit, dass das wegen § 153 geführte Ermittlungsverfahren gegen Walter Flöttl aus Beweisgründen beziehungsweise wegen Verjährung und gegen Dkfm. Johann Zwettler aus Beweisgründen beziehungsweise da mit der Verhängung einer Zusatzstrafe nicht zu rechnen sei, eingestellt worden sei. Die finanzstrafrechtliche Beurteilung ist im Übrigen noch Gegenstand weiterer Überprüfungen.
Zu den Fragen 5 bis 7:
Diese Fragen betreffen Inhalte und Begründungen von gerichtlichen Entscheidungen, die im Rahmen des in Ausübung der Rechtsprechung unabhängigen richterlichen Amtes erfolgt sind. Sie sind daher nicht Gegenstand der Vollziehung eines Mitgliedes der Bundesregierung.
Zur Frage 8, zum Komplex Natascha Kampusch:
Ich habe veranlasst, dass das Schreiben von Dr. Rzeszut der gesetzlich zuständigen Korruptionsstaatsanwaltschaft zur strafrechtlichen Beurteilung übergeben wird. (Abg. Grosz: Wann?) Diese hat, wie auch aus den Medienberichten bekannt, in ihrer Eigenschaft als Staatsanwaltschaft im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Wien die Generalprokuratur zur allfälligen Bestimmung einer außerhalb dieses Sprengels gelegenen Staatsanwaltschaft befasst, weil strafrechtliche Vorwürfe gegen Organe aus den Bereichen der Oberstaatsanwaltschaften Wien und Graz erhoben wurden.
Die Generalprokuratur hat die Staatsanwaltschaft Innsbruck als zuständig bestimmt. Das Ergebnis deren Prüfung kann und will ich nicht präjudizieren. Also es sei Ihnen versichert, dass ich selbst zu denjenigen gehöre, die an einer vorbehaltlosen Aufklärung der strafrechtlichen Seite, gerade dieses Falles, interessiert ist.
Zur Frage 9:
Die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften im Ermittlungsverfahren richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen in der StPO und diese können nicht nach Belieben umgangen werden. Gemäß § 25 Abs. 1 StPO ist für das Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel die Straftat ausgeführt wurde. Die Delegierung einer Strafsache kann nur dann erfolgen, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist.
Ein solcher Delegierungsgrund lag im gegenständlichen Fall nicht vor. Auch das Verlangen einzelner – auch hochrangiger – Personen reicht in einem Rechtsstaat nicht aus, willkürlich die Zuständigkeit zu ändern. Im Übrigen zeigt sich die objektive Vorgangsweise der Staatsanwaltschaft Wien auch in dem Umstand, dass über ihre Veranlassung gegen Ernst H. ein Strafantrag wegen § 299 Abs. 1 StGB eingebracht wurde.
Zur Frage 10:
Die Ergebnisse der Ermittlungen und die Argumente der Evaluierungskommission wurden von dem, der Oberstaatsanwaltschaft Wien zugeteilten, zuständigen Sachbearbeiter umfassend geprüft. Das Ergebnis dieser Prüfung bot keinen Anlass für ein weiteres strafrechtliches Vorgehen gegen andere Personen, nämlich Personen, die an der Entführung der Natascha Kampusch, neben Wolfgang P., noch mitgewirkt hätten. (Abg. Grosz: In Österreich ... vertuschen ... !)
Insbesondere lag auch, betreffend den Beschuldigten Ernst H., die für eine Anklageerhebung wegen einer Mit- oder Beitragstäterschaft im Zusammenhang mit der Entfüh-
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