nicht sämtliche mögliche Ermittlungsmaßnahmen ausgeschöpft wurden, sodass hinsichtlich der Verfolgung eines in diesen Fall involvierten Beschuldigten Verjährung eintreten konnte. Hinsichtlich der anderen Beschuldigten ist aber auch dieser Fall nunmehr Gegenstand des derzeitigen, noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahrens.
Derzeit ist der Abschlussbericht der Kriminalpolizei in Arbeit, mit dessen Vorliegen etwa Ende November 2010 gerechnet wird.
Eines noch an dieser Stelle: Diese Malversationen wurden im Übrigen von einer sehr jungen, couragierten Richterin aufgedeckt. (Abg. Scheibner: Die ist dann versetzt worden!)
Zur Frage 30, die Pressefreiheit und Redaktionsgeheimnis betrifft.
Festzuhalten ist, dass zwar die von der Staatsanwaltschaft München I begehrten Vernehmungen von zwei österreichischen Journalisten rechtsirrig erfolgt sind, jedoch die Ergebnisse dieser Vernehmungen noch bei der Staatsanwaltschaft Wien vernichtet wurden (Abg. Petzner: Und was sind die Konsequenzen?) und der ersuchenden deutschen Justizbehörde die Unzulässigkeit der Rechtshilfe mangels beiderseitiger Strafbarkeit der Tat mitgeteilt wurde. (Zwischenruf des Abg. Amon.) Dem Rechtshilfeersuchen wurde daher letztlich gegenüber der ausländischen Justizbehörde nicht stattgegeben.
Es handelt sich übrigens in diesem Fall um ein gutes Beispiel dafür, wie gut die Fachaufsicht funktioniert.
Zur Frage 31:
Es handelt sich um einen Rechtsirrtum des österreichischen Justizorgans. Dieser ist sehr zu bedauern (Zwischenruf des Abg. Mag. Stadler), aber im Hinblick darauf, dass dieser Fehler umgehend und rechtzeitig korrigiert wurde und weil er für das Verfahren in Deutschland keine Folgen nach sich gezogen hat, steht ein disziplinarrechtliches Vorgehen, wie etwa eine Suspendierung oder Entlassung, nicht im Verhältnis.
Die Leitung der Staatsanwaltschaft Wien hat jedoch den zuständigen Staatsanwalt eingehend auf die zwischenstaatliche Rechtslage hingewiesen und deren sorgfältige Beachtung in Erinnerung gerufen.
Zur Frage 32:
Ich möchte mich zunächst dagegen verwahren, dass die Entscheidung eines Oberlandesgerichtes als vorsätzlicher Bruch des Redaktionsgeheimnisses bezeichnet wird. Nach der von diesem vertretenen Rechtsansicht liegt ja eben kein unzulässiger Eingriff in das Redaktionsgeheimnis vor.
Aber auch in diesem Bereich geht es mir um eine objektive Vorgangsweise, die darauf gerichtet sein muss, klarzumachen, zu wessen Schutz denn eigentlich das Redaktionsgeheimnis dient. Das sind nicht die Medienmitarbeiter oder das Unternehmen, sondern jene Personen, die sich im Vertrauen auf Schutz vor Preisgabe ihrer Identität und ihrer Informationsquellen an Journalisten wenden.
Ich habe übrigens zu diesem Thema gemeinsam mit Herrn Staatssekretär Ostermayer die Durchführung einer Fachveranstaltung unter Beiziehung hochrangiger Experten vereinbart, die noch im November stattfinden wird. Die Justiz- und die Mediensprecher der Fraktionen werden Gelegenheit haben, sich daran zu beteiligen. Parallel dazu führen wir eine Umfrage über die Rechtslage in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch. Anhand der Ergebnisse dieser Fachtagung werden wir dann jene Be-
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