Sicht stand somit der Ermittlungsabschluss bereits am 20. November 2010 definitiv fest.
Was anschließend geschah, war eine konsequente Umsetzung dieses Vorhabens: Ohne dass es in der Folge zu einer den gesetzlichen Vorgaben gemäß § 163 Abs. 3 StPO entsprechenden Gegenüberstellung der beiden Tatzeuginnen mit gravierenden Aussagedivergenzen kam, beugte sich Oberst Kröll den unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten abweichenden staatsanwaltschaftlichen Intentionen (§§ 99 Abs. l, 103 Abs. l StPO) am 3. und 4. Dezember 2009 in einer Weise, die seiner mit den Kommissionsmitgliedern (insbesondere auch in Einzelgesprächen mit dem Gefertigten) immer wieder erörterten persönlichen Beurteilung des Ermittlungsstandes und der anstehenden Ermittlungsschritte krass widersprach. An Stelle der sachlich längst (seit mehr als drei Jahren) als Beweisaufnahme auf justizieller Ebene überfälligen Zeugengegenüberstellung kam es am 3. Dezember 2009 unter Beiziehung jeweiliger Begleitpersonen zum Arrangement eines informellen Gesprächskontakts zwischen den beiden jungen Frauen, dessen Ablauf und Inhalt Oberst Kröll am Folgetag lediglich in einem Amtsvermerk festhielt. (Näheres unten ad 5.) Daraus ist ersichtlich, dass das (in Anwesenheit von Natascha Kampusch, ihres Rechtsbeistands und ihres psychologischen Betreuers, sowie ferner der Zeugin Ischtar Rahel Akcan, ihrer Mutter Rosa Akcan und der beiden Polizeibeamten Oberst Kröll und Chefinspektor Linzer abgelaufene) Gespräch in völlig atypischer und krass einseitig-suggestiver Einflussnahme auf Ischtar Rahel Akcan ausschließlich darauf ausgerichtet war, die langjährig konstanten Angaben dieser Zeugin über den Entführungskomplizen des Wolfgang Priklopil, die den staatsanwaltschaftlichen Einstellungsintentionen hinderlich entgegenstanden, zu beseitigen. Oberst Kröll wurde mit dieser vorgegebenen Vorgangsweise, bei der wesentliche, der massiven Zeugenbeeinflussung krass widerstreitende Ermittlungsergebnisse gezielt und ohne jedweden Vorhalt unerwähnt blieben, in der Folge seelisch nicht fertig und verübte schließlich (nach monatelangen Selbstvorwürfen) am 25. Juni dieses Jahres Selbstmord, indem er sich erschoss. Nach allem, was dazu aus seinem privaten und dienstlichen Umfeld bekannt wurde, kommen für diese Verzweiflungstat ausschließlich dienstliche Gründe in Betracht, die mit dem angesprochenen Ermittlungsverfahren und dessen von staatsanwaltschaftlicher Seite in fachlich nicht nachvollziehbarer Weise gelenktem Abschluss zusammenhängen (dazu Näheres: unten Ad 5).
Dazu im Folgenden die wesentlichen Sachverhaltsdetails:
Am 10. Februar 2008 setzte der damalige Innenminister zur Evaluierung der sicherheitsbehördlichen Behandlung des „Falles Natascha Kampusch“ eine weisungsfrei gestellte Evaluierungskommission ein, die beauftragt wurde, die sicherheitsbehördliche Fallbearbeitung nachzuvollziehen, Möglichkeiten zu allfälligen Strukturverbesserungen in der polizeilichen Arbeit zu sondieren und gegebenenfalls entsprechende Vorschläge auszuarbeiten. Die damit verbundene Beschäftigung mit dem sicherheitsbehördlichen Ermittlungsverfahren eröffnete zwangsläufig auch einen kontextabhängigen Einblick in die justizielle, insbesondere staatsanwaltschaftliche Fallbehandlung, deren Bewertung der Evaluierungskommission des Innenressorts naturgemäß entzogen war.
Was allerdings dazu während eines Zeitraums von rund zwei Jahren an atypischen Besonderheiten hervorkam beziehungsweise praktiziert wurde (siehe unten zu 1. und 2.), gab aus noch darzulegenden Gründen gravierenden Anlass zu im Ergebnis letztlich erfolglos gebliebenen Versuchen, innerhalb des Justizressorts die gebotene kompetente Abhilfe zu erwirken. Dies geschah zunächst durch persönliche Gesprächskontakte des Gefertigten mit Justizministerin Dr. Bandion-Ortner (Juni/Juli 2009), die in die Zusage einer eingehenden ministeriellen Prüfung der staatsanwaltschaftlichen Fallbehandlung mündeten und zunächst immerhin dazu führten, dass der (damals der
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