Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll81. Sitzung / Seite 306

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als ihr Entführer gewesen zu sein, und schon nach kurzem Primärkontakt einen Wechsel in der Person ihres (von ihr als unerträglich abgelehnten) Rechtsbeistands forderte und damit ein Verhalten zeigte, das eher für intaktes jugendliches Selbst­bewusstsein als für eine schicksalsbedingt geknickte oder angeschlagene Per­sönlichkeit spricht;

die Tür des so genannten Verlieses mit einer gewindeabhängigen Sperreinrichtung ohne Mithilfe von der Innenseite (Gegendruck) nicht komplikationsfrei (bloß zufalls­abhängig) abgeschlossen werden konnte;

Natascha Kampusch sich im Zusammenhang mit ihrer Rückkehr aus der Abgängigkeit nach der Beschaffenheit der für sie angeblich neuen „Euro“-Münze erkundigte und sich eine solche zeigen ließ, obwohl sie (neben zahlreichen persönlichen Einkaufs­erfahrungen) ohnedies selbst über Euro-Münzen und -Banknoten verfügte, wie sich bei der Sichtung ihrer im sog. „Verlies“ verwahrten Gegenstände herausstellte;

laut polizeilichem Bericht vom 1. September 2006 (!) bereits damals geplant war, Natascha Kampusch unverzüglich nach dem Ende ihrer Abgängigkeit (23. August 2006) durch ihren schon damals bevollmächtigten Rechtsbeistand (Rechtsanwalt Dr. Gabriel Lansky) vom Ort ihrer damaligen Unterbringung (im Allgemeinen Krankenhaus Wien) „wegzubringen, da sie verschiedene Verträge mit ver­schiedenen Medien in Österreich und Deutschland hat, was in der Folge erst durch sicherheitsbehördliches Einschreiten im AKH-Bereich verhindert werden konnte; dazu stellt sich die Frage, wie ein versierter Rechtsanwalt, der tatsächlich an eine länger als acht Jahre währende Verlies-Anhaltung eines im Entführungszeitpunkt 10-jährigen Kindes glaubt, überhaupt eine zur Vollmachtserteilung taugliche Ges­chäfts­fähigkeit der mittlerweile Jugendlichen annehmen kann;

Natascha Kampusch die für ein Tatopfer ungewöhnliche Interviewerklärung abgab, „ihr Fall würde nie ganz geklärt werden“;

sie ihre (mehr als drei Jahre nach Ende ihrer Abgängigkeit veranlasste) staats­anwaltschaftliche Vernehmung auffällig atypisch unterbrach, um sich mit ihrem Rechtsvertreter über die Tragweite ihrer unmittelbar vorangegangenen Bekundung zu beraten, dass ihr Entführer das Tatfahrzeug auch an dem von ihrer Mutter betrie­benen Geschäftslokal vorbeigelenkt hätte;

ein Kind ohne die Erfahrung funktionierender familiärer Geborgenheit sehr bald geneigt sein kann, sich im Entführungsfall mit der Täterseite zu arrangieren und deren Angebot zu einer verlockend dargestellten, familienfernen Lebensalternative anzu­nehmen, um schließlich später, etwa beim Eintritt in die Großjährigkeit, die Tragweite fehlender Identität und den Stellenwert einer möglichst opportunen Rückkehr aus der Abgängigkeit samt entsprechendem Handlungsbedarf voll zu erfas­sen;

etc.,etc.

c) Staatsanwaltschaftliche Vernachlässigung weiterer Ermittlungsansätze

Hinzu kamen zahlreiche aktenkundige Ermittlungsansätze, die den langjährigen Freund und Geschäftspartner des Wolfgang Priklopil betreffen und von staatsanwalt­schaftlicher Seite (bis heute) weder einzeln, geschweige denn in ihrem kontextbeding­ten Beweiswert zum Anlass genommen wurden, ihn auf justizieller Ebene mit den gebotenen detaillierten Vorhalten zu vernehmen, wie dies seitens der Evaluierungs­kommission wiederholt (zuletzt sogar unter Hinweis auf stichhältige Gründe für eine Antragstellung auf Anordnung der Untersuchungshaft) angeregt wurde.

 


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