1. Bei einer unmittelbaren Tatbeteiligung zweier Täter (umfassend taugliche Beweisgrundlage: Zeugin Akcan) ist es nicht bloß nahe liegend, vielmehr zwingend, dass jener Täter, dem das gemeinsame Opfer später entweicht, unverzüglich danach seinen Komplizen kontaktiert (sofortiger Handlungsbedarf wegen der grundlegenden Änderung der Situation durch Kontrollverlust über das Opfer bei anlaufender Fahndung nach dem nunmehr polizeibekannten der beiden Täter). Vorliegend war es sein einziger langjähriger Freund und Geschäftspartner, den Wolfgang Priklopil unverzüglich nach dem Entweichen der Natascha Kampusch telefonisch kontaktierte. Priklopil hatte nach gesichertem Ermittlungsstand ein äußerst begrenztes persönliches Umfeld, aus dem lediglich eine einzige (männliche) Person für jenes Vertrauensverhältnis in Betracht kam (und kommt), das für eine Deliktsausführung der in Rede stehenden Art unabdingbar war: nämlich sein einziger enger langjähriger Freund und Geschäftspartner.
Demgegenüber hätte ein ohnedies bereits polizeibekannter Einzeltäter, dem das Opfer zur Polizei entwichen ist, ohne tatbeteiligtem Komplizen (Version Kampusch) und ohne dem Erfordernis einer dringenden unverzüglichen Übergabe belastenden Materials aus seiner Unterkunft keinen Grund, sich aus der unmittelbar fahndungsgefährdeten Umgebung seines PKWs abholen zu lassen, wenn er gleichzeitig die weniger fahndungsgefährdete Anonymität der U-Bahn (Station Kagran-Donauzentrum) zur Verfügung hatte (Priklopil war nach dem Ergebnis der polizeilichen Tatortaufnahme aus seinem Haus unter Begleitumständen zum Donauzentrum geflüchtet, die ein überstürztes letztmaliges Aufsuchen des sog. Verlieses belegten: umgestürzter Tresor vor offener Verliestür, am Boden verstreute Sachwerte wie Schmuck, Bargeld, Sparbuch etc.; versehentliches Zurücklassen von Bargeld und Handy). Priklopil war Nachrichtentechniker, in seiner Unterkunft konnte (ein längst veraltetes Commodore-Modell für Spielverwendungen ausgenommen) keine elektronische Ausrüstung (PC, Speicherinstrumentarium etc.) sichergestellt werden.
Im Übrigen hätte die Planung einer gewaltsamen Kindesentführung durch einen Alleintäter ohne Komplizenunterstützung in verbautem Gebiet eine Fahrzeuglenkung samt gleichzeitiger Opferkontrolle und Verhinderung von Drittwahrnehmungen (verkehrsbedingte Anhaltephasen zB bei Rotlicht etc.) einzukalkulieren gehabt. Sie wäre demnach a priori ohne realistische Erfolgsaussicht gewesen.
2. Der erwähnte Geschäftspartner zeigte in unmittelbarem Zusammenhang mit dem eigenmächtigen Entweichen der Zeugin Kampusch vom Anwesen Priklopils in Straßhof, Heinestraße 60, sinnfällige, für einen angeblich tatunbeteiligten Freund und Geschäftspartner völlig atypische Auffälligkeiten:
a) Er ließ Priklopil beim Donauzentrum, wo der Flüchtende seinen bereits polizeibekannten PKW geparkt hatte, in seinen eigenen PKW einsteigen, verbrachte anschließend mehr als fünf Stunden in unmittelbarer Nähe des Ortes, wo er den damals aus seiner Sicht mehrfach hilfsbedürftigen Freund und Geschäftspartner ohne Geld, Telefon und vor polizeilicher Nachforschung sicherer Unterkunft aus seinem Fahrzeug aussteigen ließ und wo dieser kurz darauf von einem Zug gerädert wurde.
b) Er entfernte ebenso unverzüglich wie behördlich unbehindert nicht mehr konkretisierbare Objekte aus dem Anwesen Priklopils, berief sich dabei auf eine angeblich mündliche Ermächtigung durch die Mutter des Wolfgang Priklopil und erklärte dieses Vorgehen später mit der Abholung von Werkzeug, das er an Priklopil angeblich verliehen hätte; dass die Mutter des Verstorbenen die Erteilung einer derartigen Ermächtigung verneinte, fügt sich in das Bild.
c) Er organisierte (als zuletzt angeblich nur sporadische Kontakte unterhaltender Freund) innerhalb weniger Tage eine Pressekonferenz, bei der er eine von seiner Schwester konzipierte, inhaltlich unrichtige Erklärung verlas und strikt hinzufügte,
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