Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll81. Sitzung / Seite 308

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für darüber hinaus gehende Auskünfte nicht zur Verfügung zu stehen.

d) Er präsentierte – nach entsprechender Einmahnung durch seine Schwester (der Autorin seiner tatsachenwidrigen Presseerklärung) – einen Zettel mit dem handschriftlichen Schriftzug „Mamaals angeblichen Versuch des Wolfgang Priklopil, Abschiedsworte zwecks Übergabe an seine (Priklopils) Mutter zu verfassen. Ein erwachsener Mann, der seinem Freund einen ausschließlich mit „Mama“ be­schriebenen Zettel als angeblichen Abschiedsgruß mit dem Ersuchen übergibt, ihn im Ernstfall an die Mutter weiterzuleiten, widerspricht jedweder Lebenserfahrung.

Es war daher nicht verwunderlich, dass laut kriminaltechnischem Untersuchungs­bericht des Bundeskriminalamts  Abteilung Handschriften und Urkunden – vom 18. November 2009 dieser Schriftzug nach Maßgabe verfügbarer Vergleichshand­schriften keinen Anhaltspunkt für eine Urheberschaft des Wolfgang Priklopil aufweist, dafür aber „einzelne aufzeigenswerte graphische Übereinstimmungenmit der Handschrift des befreundeten Geschäftspartners. Dem daraus folgenden gravie­renden Fälschungsverdacht mit nahe liegendem neuem und erweitertem Ermittlungs­bedarf schenkte die damals (wie auch bereits längerfristig zuvor) zum Ermittlungs­abbruch entschlossene Staatsanwaltschaft (vgl. Ignorierung des im Innenministerium erarbeiteten Besprechungsergebnisses vom 30. April 2008 durch den negativen staatsanwaltschaftlichen Vorhabensbericht an das Bundesministerium für Justiz; „profil“-lnterview LOStA DrPleischl aus Juli 2009 – dazu Beilage 1) keine wie immer geartete Beachtung. Die Staatsanwaltschaft ging vielmehr mit dem im Folgenden zu 5.) behandelten Ermittlungsabschluss vor, dessen Verwirklichung eine gezielte Entschär­fung der akzentuierten Angaben der Tatzeugin Ischtar Rahel Akcan über die Beteili­gung zweier Tatkomplizen zur unabdingbaren Voraussetzung hatte.

e) Der befreundete Geschäftspartner wurde kurz nach der Auffindung des toten Wolfgang Priklopil bei einer mit diesem gemeinsam gewerblich genutzten Halle polizeilich bei der Verbringung (gleichfalls) nicht näher festgestellter Gegenstände betreten und verlor dabei ohne vorangegangene Konkretisierung des sicherheits­behörd­lichen Einsatzgrundes in einem für die intervenierende Polizeibeamtin massivst alarmierenden Ausmaß die Fassung (Schweißausbruch, Gesichtsblässe, Zittern), wobei ihm die spontane Frage „Hot er’s(ie) umbracht, entglitt (die entsprechende Festnahmeanregung der lediglich für die Sicherung des Einsatzortes zuständigen Polizeibeamtin CI Wipfler blieb seitens der operativen sicherheitsbehördlichen Einsatzverantwortung unbeachtet).

Der vorerwähnten Fragestellung, ordnet man ihr eine Ausrichtung auf Natascha Kampusch zu, kommt aus der Sicht keiner der vom in Rede stehenden Geschäfts­partner angebotenen Versionen seiner letzten Kontakte zu Wolfgang Priklopil schlüs­sige Sinnhaftigkeit zu:

Nach der Erstversion, Priklopil hätte ihm gegenüber die Flucht vor der Polizei lediglich mit krass vorschriftswidrigem Verkehrsverhalten begründet, konnte der Geschäfts­partner von den Zusammenhängen Priklopil-Kampusch keine Kenntnis besitzen. Die polizeilich bekundete Fragestellung nach einer Tötung der Entführten war daher zum Nachteil des Fragenden massiv belastend. Nach dem Wechsel seines Rechtsbei­standes im Herbst 2009 ersetzte er dann (mit einer Verspätung von mehr als drei Jahren nach dem Ende der Abgängigkeit der Natascha Kampusch) seine bisherige Einlassung durch eine Zweitvariante, wonach Wolfgang Priklopil nach seiner Abholung vom Donauzentrum eine „Lebensbeichte“ mit dem Eingeständnis der Entführung samt anschließender achtjähriger Anhaltung der Natascha Kampusch eröffnet hätte. Das damit ersichtlich verbundene Ziel, den belastenden Aussagewert der Angaben der Polizeibeamtin Chefinspektorin Wipfler zu der erwähnten Verbalreaktion („Hot er’s umbrocht?“) plausibel zu entkräften, wurde damit jedoch nicht erreicht: Die Frage nach


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