siver Resignation („sinnloses Anrennen gegen Betonwand“). Diese war umso verständlicher, als zum damaligen Zeitpunkt eine gleichfalls mit führendem Ermittlungsverdienst von Oberst Kröll erarbeitete Strafanzeige vom 30. Jänner 2009, die (ohne unmittelbaren Konnex zum „Fall Kampusch“) mit schwerer Körperverletzung eines potenziellen weiblichen Missbrauchsopfers und schwerem Betrug zwei Kapitalverbrechen (samt einem Antrag auf Kontoöffnung) zum Gegenstand hatte, seit nahezu einem Jahr auf eine staatsanwaltschaftliche Erledigung wartete.
Was dann allerdings am 3. Dezember 2009 unter der Etikette „Gegenüberstellung“ unter der formalen Leitung von Oberst Kröll ablief und von ihm am Folgetag in einem Amtsvermerk (§ 95 StPO) auch festgehalten wurde (Beilage 4), hatte mit der von Mitgliedern der Evaluierungskommission nicht erst am 20. November 2009 als unabdingbar reklamierten Gegenüberstellung der beiden Tatzeuginnen im Sinn des § 163 Abs. 3 StPO nichts zu tun und stand in diametralem Gegensatz zu all jenen Grundsätzen und vernehmungstechnischen Gepflogenheiten, von denen das einschlägige Wirken dieses in jeder Hinsicht vorbildlichen Polizeibeamten bis dahin regelmäßig bestimmt war. Die ohne jede Bezugnahme auf die zahlreichen vorangegangenen Angaben der Zeugin Akcan zu dem von ihr neben Wolfgang Priklopil gleichzeitig wahrgenommenen Fahrzeuglenker praktizierte suggestive „Umpolung“ der Genannten auf eine völlig unkritische Danksagung an Natascha Kampusch dafür, dass sie ihr „die Angst vor einem zweiten Täter nehme und sie nun wieder ruhig schlafen könne“, ist vor dem Hintergrund der besonderen Fachqualifikation, der detaillierten Aktenkenntnis und der außergewöhnlichen Gewissenhaftigkeit, die Oberst Kröll in seinem polizeilichen Werdegang stets auszeichneten, nur als Vorgabe schlüssig zu erklären, zu deren Umsetzung sich Oberst Kröll in Kapitulation vor der bereits rund zwei Jahre währenden staatsanwaltschaftlichen Ignorierung seines Ermittlungseinsatzes und der dabei erzielten Erfolge letztlich gegen seine Überzeugung verstanden hat. Dass die aus nahe liegenden Gründen über die Gesprächsentwicklung verwunderte und ansatzweise dagegen auftretende Mutter der Zeugin Ischtar Rahel Akcan, Rosa Akcan, deswegen auch noch ausdrücklich abgemahnt wurde, rundet das Gesamtbild der Inszenierung vom 3. Dezember 2009 ab, die letztlich darin gipfelte, dass der Tatzeugin entgegen ihrer ausdrücklichen wiederholten Identifizierung des Tatfahrzeuges an dem atypischen heckseitigen „Buckel“ die Möglichkeit eingeredet wurde, dass es sich bei dem an einer der Folgekreuzungen neuerlich wahrgenommenen weißen Kastenwagen mit verdunkelten Seitenscheiben um einen vom Tatfahrzeug verschiedenen Wagen gehandelt haben könnte.
Oberst Franz Kröll war die Tragweite der objektiv pflichtwidrigen Gegenüberstellungsfarce vom 3. Dezember 2009 als Grundlage des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsabschlusses voll bewusst. Im Gegensatz zu seiner sonstigen Gepflogenheit, vor wichtigen Ermittlungsschritten, insbesondere auch bei der Erarbeitung von Fragenprogrammen, mit denen er anstehende Befragungen und Vernehmungen akzentuierter Bedeutung regelmäßig vorbereitete, persönlichen beratenden Kontakt zu Personen seines Vertrauens zu suchen, vermied er in Anbahnung der so genannten „Gegenüberstellung“ vom 3. Dezember 2009, die in dieser Form (insbesondere ohne unmittelbare Einbindung der Justizebene) weder am 20. November 2009 angesprochen wurde noch akzeptiert worden wäre, jedwede derartige Kontaktaufnahme. In einem kollegialen Mail vom 16. Dezember 2009 brachte Oberst Kröll zum Ausdruck, dass ihm die Beendigung des Ermittlungsverfahrens „unmissverständlich nahe gelegt“ worden war. Dem Mail ist auch zu entnehmen, dass er kollegiale Kritik in Erwägung zog, die – so der Wortlaut des Mails vom 16. Dezember 2009 – sein „weiteres Leben in einem Siechenheim erforderlich machen könnte“. Obwohl er die operative Sonderkommission des Bundeskriminalamtes geleitet hatte, lehnte er es ab, sich für die planmäßige abschließende Pressekonferenz im Jänner 2010 zur Verfügung
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