Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll81. Sitzung / Seite 319

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Begegnung möglichst sachdienlich für gemeinsame Aufgaben und Ziele zu koope­rieren.

Dies geschieht in der Praxis auch regelmäßig und findet darin entsprechenden Niederschlag, dass nur in seltenen Ausnahmefällen vom Weisungsrecht Gebrauch gemacht werden muss. Die mir seit nunmehr rund eineinhalb Jahren zum Fall Kampusch eröffneten Detailerfahrungen zu jenem Echo, das kriminalpolizeiliche Ermitt­lungsansätze, -anregungen und -ergebnisse selbst sinnfälligster Bedeutung bei der Staatsanwaltschaft Wien und der ihr übergeordneten Oberstaatsanwaltschaft fin­den beziehungsweise (in der Realität) hier regelmäßig vergebens suchen, fügen sich fugenlos in jene Sichtweise auf das in Rede stehende Schwerverbrechen, wie sie in den Intervieweinlassungen Dris. Pleischl unmissverständlich zum Ausdruck kommt und die es (nicht allein) meines Erachtens weitgehend ausschließt, den „Fall Kampusch“ weiterhin im Zuständigkeitsbereich der Oberstaatsanwaltschaft Wien zu belassen.

LOStA Dr. Pleischl wurde (wie auch neben einem seiner Stellvertreter der damalige Leiter der Staatsanwaltschaft Wien und deren zuständiger Sachbearbeiter) am 30.04.2008, sohin vor bereits mehr als einem Jahr anlässlich einer rund zweistündigen Besprechung im Bundesministerium für Inneres (im Beisein des Gefertigten) über schon damals weitreichende Ermittlungsdetails informiert. Unter dem Eindruck des damals ausführlich zur Sprache gebrachten Ermittlungsstandes (vor allem des Films über die kriminalpolizeiliche Tatrekonstruktion und der dabei dokumentierten Angaben der einzigen, mittlerweile rund zwanzigjährigen Tatzeugin, der Ergebnisse der kom­missionseigenen Befragungen von fallbefassten Sicherheitsorganen sowie der Ergeb­nisse von Handy-Rufdatenauswertungen) wurde unter sämtlichen Be­sprechungs­teilnehmern Einvernehmen in der Richtung erzielt, dass zur weiteren Fallermittlung ein Team aus Vertretern der Staatsanwaltschaft und aus kriminal­polizei­lichen Beamten, die wegen ihrer unterstützenden Mitarbeit für die Evaluierungs­kommission bereits detailliert fallkundig waren, zu bilden, zuvor jedoch von (ober-)staatsanwaltlicher Seite eine entsprechende Abstimmung mit der (damaligen) Bundesministerin für Justiz zu veranlassen wäre. Dies vor dem Hintergrund, dass

die Tatzeugin (von allem Anfang an und in der Folge gleichbleibend) unmiss­verständlich und in einer jedweden Wahrnehmungsirrtum ausschließenden Weise die Lenkung des Tatfahrzeuges durch einen weiteren männlichen Mittäter bekun­det(e);

die Angaben der (jedwedes denkbare Motiv für Falschangaben entbehrenden) Tatzeugin spätestens seit dem Ende der Abgängigkeit der Natascha Kampusch am 23.08.2006 hinsichtlich sowohl der zeitlichen, örtlichen und unmittelbar opfer­bezogenen Modalitäten der Entführung, als auch hinsichtlich des Tatfahrzeuges eine zweifelsfrei objektivierte Bestätigung erfahren haben;

die Angaben der Tatzeugin zum Tatfahrzeug ersichtlich von Anfang an von Ermittlungsseite für völlig unbedenklich beurteilt und zum Anlass genommen wurden, auf ihrer Basis umfangreiche, hochgradig personalintensive sicherheitsbehördliche Überprüfungen der insgesamt annähernd eintausend in Betracht kommenden Fahr­zeug­halter vorzunehmen;

die Angaben des Tatopfers, keinen Mittäter im Tatfahrzeug wahrgenommen zu haben, sowohl mit den Angaben der Tatzeugin als auch mit dem notorischen Umstand unvereinbar sind, dass ein nicht betäubter PKW-Insasse ohne verbundene Augen die Mitwirkung eines vom unmittelbar handanlegenden Entführer verschiedenen Wagen­len­kers nicht übersehen kann, ein entsprechender Irrtum demzufolge ausscheidet, weshalb auch auf Opferseite in die Prüfung der Frage einzutreten ist, ob dazu ein Motiv für bewusste partielle Falschangaben plausibel ist (im Gegensatz zur


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