Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll81. Sitzung / Seite 320

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Aussagemotivation der Tatzeugin kommt in dieser Hinsicht eine Reihe nachvollzieh­barer Gründe für bewusste Falschangaben des Tatopfers in Betracht, von denen denkbarer aufrechter Druck seitens eines bisher nicht belangten Mittäters spezifische Opferschutzaspekte aktualisiert, die keiner näheren Erörterung bedürfen);

Natascha Kampusch zu einer Reihe von Einzelheiten erwiesenermaßen in sich widersprüchliche, teilweise gesichert wahrheitswidrige Angaben macht(e);

Natascha Kampusch nach den Angaben von einschlägig befasst gewesenen Polizeibeamten vor der Evaluierungskommission im Zuge einer ihrer mehrfachen polizeilichen Einvernahmen bekundet haben soll, Priklopil habe nach dem Verlassen des Tatortes Telefonkontakt zu weiteren Personen gesucht, die er damals vergeblich erwartet hätte (die Niederschriften zu den bezogenen Vernehmungen befin­den sich unter justiziellem Verschluss und werden laut Mitteilung der beim Bundes­kriminal­amt eingerichteten Sonderkommission unter bestimmten Auflagen erst nächste Woche von zwei Beamten dieser operativen Sonderkommission einzusehen sein);

die Auswertungsergebnisse der Rufdatenrückerfassung Kontakte zur Pornoszene ergaben, die nicht allein Wolfgang Priklopil betrafen und im Kontext das Erfordernis der Vernehmung konkreter, namentlich aktenkundiger Personen (darunter auch des aus mehrfacher Sicht der Mittäterschaft Mitverdächtigen) akzentuieren;

das persönliche Umfeld des Wolfgang Priklopil sich im Wesentlichen auf eine einzige männliche Person reduziert, die nach Lage des Falles aus mehreren Gründen den (durch eine wie erwähnt umfassend unbedenkliche Tatzeugin belegten) Verdacht einer Mittäterschaft rechtfertigt (diese bisher lediglich bruchstückhaft und bloß kursorisch befragte Person hat sich nach den vorhandenen Ermittlungsergebnissen in mehrfacher Hinsicht gravierend auffällig verhalten und zu wesentlichen Punkten zum Teil haarsträubend absurde Angaben gemacht; eine umfassende Vernehmung des nach Auffassung sämtlicher Mitglieder der Evaluierungskommission massiv Mitver­dächtigen setzt zwingend die Ausschöpfung sämtlicher Möglichkeiten zu detaillier­ten Vorhalten und damit insbesondere auch eine detaillierte Kenntnis sämtlicher bisherigen Angaben von Natascha Kampusch voraus).

Die Aufzählung der bereits am 30.04.2008 mit dem staatsanwaltschaftlichen Verant­wortungsbereich erörterten Grundlagen für weiteren Ermittlungsbedarf ließe sich zwanglos fortsetzen, würde jedoch den Rahmen dieses Anlassschreibens sprengen.

Die der erwähnten Besprechung im Bundesministerium für Inneres mit dem Leitenden Oberstaatsanwalt (im Beisein eines seiner Vertreter), dem damaligen Leiter der Staatsanwaltschaft Wien und dem für den vorliegenden Fall zuständigen Sachbe­arbeiter dieser Behörde nachfolgende Fallbehandlung durch die Staatsanwaltschaft Wien und die Oberstaatsanwaltschaft Wien ist aus der Sicht gesetzeskonformer Pflichterfüllung absolut nicht nachvollziehbar.

Nach einigen Wochen, in denen die absprachegemäß für die in Aussicht genommene weitere operative Teamarbeit freigestellten kriminalpolizeilichen Beamten vergeblich auf das Ergebnis der staatsanwaltschaftlich angekündigten Abstimmung mit der justiziellen Ressortleitung gewartet hatten, kam letztlich hervor, dass das dem Bundesministerium für Justiz berichtete staatsanwaltschaftliche Vorhaben in diame­tralem Gegensatz zu dem vorausgegangenen einvernehmlichen Besprechungs­ergeb­nis darauf ausgerichtet war, von jedweden weiteren Veranlassungen Abstand zu nehmen. Für das Innenressort erhebt sich demnach die Frage nach den dafür maß­geblichen Gründen.

Dieser ein weiteres Ermittlungsvorhaben ablehnende staatsanwaltschaftliche Mei­nungs­umbruch geschah, obwohl mehrere zentral bedeutsame Personen bis dahin


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