Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll81. Sitzung / Seite 322

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petenz entsprechend ingerierter Organwalter grundsätzlich zu problematisieren. Ein Leitender Oberstaatsanwalt jedoch, der sich bei der hier inhaltlich nur angerissenen Sachlage über verantwortungsbewusste Ermittlungs- und Evaluierungsinitiativen des Innenressorts – für eine breite Öffentlichkeit zugänglich – in gezielt desavouier­ender Art und Weise lustig macht, statt sich pflichtgemäß mit den erarbeiteten Ermittlungsergebnissen auseinanderzusetzen, der überdies – wie anderen Medien­be­rich­ten zu entnehmen ist – den vorliegenden Fall als „bis zum ,Geht nicht mehr‘ ermittelt“ darstellt, obwohl die grundlegend wichtigsten Vernehmungen wegen der unabdingbaren Voraussammlung sämtlicher Möglichkeiten zu zielführenden Vorhalten noch nicht einmal begonnen wurden, der mit den ihm unterstellten Organwaltern bisher nicht den geringsten substanziellen Beitrag zur anhängigen Wahrheitsfindung geleistet hat, bietet ein insgesamt skandalöses Beispiel negativer Vorbildwirkung, das infolge der fortgesetzt einäugigen Problemsicht und der beharrlichen Nichtberück­sich­tigung kriminalpolizeilichen Ermittlungsfortschritts auf eine willküraffine Behandlung des in Rede stehenden Kriminalfalls hinausläuft, dessen clamorose Bedeutung (zwangs­läufig auch Dr. Pleischl bewusst) längst nicht mehr auf das Inland beschränkt ist. Mit der von ihm ersichtlich führend mitbestimmten und mit zu verantwortenden staatsanwaltschaftlichen Fallbehandlung und seiner breit publizierten Beurteilung der (auch) ihm zur Kenntnis gebrachten kriminalpolizeilichen Ermittlungsergebnisse und -anregungen disqualifiziert er sich selbst.

Sehr geehrte Frau Bundesministerin, ich bin mir bewusst, dass sie keine Ratschläge Außenstehender benötigen. Mein praxisgeprägtes Verständnis traditioneller staats­anwalt­schaftlicher Pflichtauffassung zwingt mich jedoch zu der (von sämtlichen Mitgliedern der Evaluierungskommission und weiteren Funktionsträgern des Innen­ressorts geteilten) Sorge, dass eine Fortführung der Fallbearbeitung im Bereich der Oberstaatsanwaltschaft Wien nicht sachdienlich sein kann, daher nicht fortgesetzt zu vertreten und vor der Öffentlichkeit mit entsprechendem Informationsinteresse kaum länger zu verantworten ist.

Abschließend darf ich vollständigkeitshalber hinzufügen, dass es (nicht allein) meiner Auffassung nach keine rechtliche Grundlage dafür gibt, der leitenden Verantwortung des Innenressorts die ressortinterne Fachaufsicht dadurch unmöglich zu machen, dass lediglich in Originalen vorliegende (wohlgemerkt) sicherheitsbehördliche Nie­der­schriften ohne Einvernehmen mit der Leitung des Innenressorts unter Ver­schluss gehalten und dieser nicht auch in Form von Kopien zur Verfügung gestellt werden. Die damit angesprochene Problematik hat nichts mit den Kriterien strafpro­zessualer Akteneinsicht, vielmehr dominierend mit Belangen ressortinterner Fach­aufsicht zu tun. Die mit der nunmehr anstehenden Einsichtnahme durch Vertreter des Innenressorts verbundenen Auflagen laufen auf ein rechtlich nicht gedecktes Misstrauen gegenüber einer Sachverantwortung hinaus, mit der die Staatsanwaltschaft gesetzesgewollt zu umfassender Kooperation verpflichtet ist und daher auch im konkreten Fall verpflichtet wäre. Davon abgesehen: Kann es ernsthaft gesetzlichen Kooperationsanforderungen entsprechen, vernehmungsbeauftragten Polizeibeamten zum Zweck entsprechender Vorhalte aus polizeilichen Niederschriften, wie sie sich im Zuge der anstehenden Vernehmungen vorweg absehbar als sachdienlich ergeben können, die ausschließlich handschriftliche Abschrift von (zumindest) Protokollaus­zügen zuzumuten? Kann sachkompetentem Ermittlungsverständnis tatsächlich die Sicht darauf verstellt sein, dass eine vernehmungstechnische Bezugnahme auf hand­schriftliche Notizen von Vernehmungsbeamten keinen tauglichen Ersatz für die absehbar notwendige Konfrontation zu vernehmender Personen mit wesentlichen Niederschriftspassagen bedeuten kann, weil – für jeden mit Vernehmungspraxis Vertrauten einsichtig – eben nur Originale oder wenigstens originalgleiche vollständige Kopien hinreichend einwandsresistent präsentierbar sind. Der von staatsanwalt­schaft-


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