Wichtig erscheint mir in diesem Zusammenhang auch, dass bei Verletzung der Rechte des europäischen Betriebsrates künftig auch eine Verwaltungsstrafe vorgesehen ist.
Darüber hinaus kommt es durch diese Novelle zu einer stärkeren Abklärung, was die Rechte des Betriebsrates vor Ort in einem Betrieb in Österreich sind und was die Rechte und Möglichkeiten sind, die ein europäischer Betriebsrat übernimmt – also jene Bereiche, die länderübergreifend sind.
Wenn Sie mir zugehört haben, werden Sie wahrscheinlich festgestellt haben, dass das für jene, die sich mit Arbeitsrecht nicht so genau auskennen, eine sehr schwierige Materie ist. Das bedeutet natürlich auch, dass Betriebsräte oft vor sehr großen Herausforderungen stehen. Es ist daher künftig auch sichergestellt, dass für europäische Betriebsräte ein eigener Schulungsanspruch festgeschrieben ist.
Dies sind wichtige und insbesondere im Zusammenhang mit einer internationalen Tätigkeit von Interessenvertretungen notwendige Bestimmungen.
Lassen Sie mich im zweiten Teil meiner Ausführungen noch auf jene Bereiche zu sprechen kommen und einen ganz besonderen Schwerpunkt legen, die die Arbeit des Betriebsrates in Österreich in den Betrieben betreffen. Da gibt es Verbesserungen im Zusammenhang mit der Möglichkeit der Wahl zum Jugendvertrauensrat, was die Altersgrenze betrifft. Darauf werden meine Kollegen noch Bezug nehmen.
Ganz wichtig und entscheidend – und damit wurde eine wohl jahrzehntelange Forderung der Gewerkschaftsbewegung endlich umgesetzt – ist, dass die Frist für die Anfechtung von Kündigungen vor Gericht durch die Arbeitnehmerin oder durch den Arbeitnehmer von einer Woche auf zwei Wochen verlängert worden ist. Dadurch ist da wirklich Zeit gewonnen. Das ist ganz wichtig und entscheidend und erfährt eine tolle Umsetzung in diesem Gesetz.
Ebenso wichtig und entscheidend ist es, dass im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Information und dem Beratungsrecht des Betriebsrates ebenfalls eine Verbesserung erreicht worden ist. Was ist damit gemeint? – Wenn es in einem Betrieb eine wirtschaftliche Umstrukturierung, eine Änderung der Unternehmensstruktur gibt, dann war es zwar auch bisher schon für den Betriebsinhaber notwendig, den Betriebsrat zu informieren, nur stand im Gesetz die Formulierung „ehestmöglich“.
Das war ein sogenannter Gummiparagraph. Jetzt ist das wesentlich stärker präzisiert worden, was für den Betriebsrat die Möglichkeit bedeutet, auch wirklich rechtzeitig eingeschaltet zu werden. Der Betriebsrat hat auch noch genügend Zeit, entsprechend zu informieren und auch eine Stellungnahme abzugeben und einzuwirken. Das halte ich wohl für einen der wichtigsten und entscheidendsten Punkte, die in dieser Novelle erreicht worden sind. Ich möchte mich insbesondere bei Herrn Bundesminister Hundstorfer, aber auch bei den Sozialpartnern sehr herzlich dafür bedanken, dass diese wichtigen Punkte erreicht worden sind. (Beifall bei der SPÖ.)
Lassen Sie mich nun auf den § 96 Abs. 1 Z 4 – es handelt sich dabei um Betriebsvereinbarungen – eingehen. Mein Vorredner hat ja dazu schon kritische Worte gefunden. Ich möchte das nochmals präzisieren. Im Zusammenhang mit dem § 96 Abs. 1 Z 4 wird es eine Veränderung geben, jawohl. Es geht darum, dass die Einführung sonstiger leistungs- und erfolgsbezogener Prämien und Entgelte bei Vorliegen von bestimmten Bedingungen in Hinkunft nicht mehr der zwingenden, sondern – wie schon nach geltender Rechtslage Systeme der Gewinnbeteiligung – der freiwilligen Mitbestimmung unterliegt.
Bei freiwilligen Betriebsvereinbarungen ist es so, dass der Arbeitgeber nicht nur den Weg einer Betriebsvereinbarung wählen kann, sondern auch in Einzeldienstverträgen eine Einigung herbeiführen kann. Dazu möchte ich aber ausdrücklich festhalten, dass
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