Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll83. Sitzung / Seite 246

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gab, die drei Wetterdienste in Österreich zusammenzulegen. Diese wurden nicht zusammengelegt: Mittlerweile gibt es in Österreich vier Wetterdienste, wobei sich zwei Wetterdienste, die zu 100 Prozent im Eigentum des Bundes stehen, gegenseitig auch noch konkurrenzieren, wenn es um einen Auftrag etwa bei der ASFINAG geht!

Eine Benchmark-Kontrolle macht einen auch hier sicher, denn: Betrachtet man die EUROCONTROL-Mitgliedstaaten, so zeigt sich, dass die Wetterdienste einen Anteil an den Gesamtkosten von 5 bis 6 Prozent haben, in Österreich hingegen machen sie 12 bis 15 Prozent aus, der Kostenanteil ist also mehr als doppelt so hoch.

In Österreich wurde es unterlassen, diese Rationalisierungspotentiale, die damals schon ausgerechnet wurden – diese könnten bis zu 35 Millionen € ausmachen –, zu nutzen.

Von Herrn Abgeordnetem Kräuter wurde heute auch der Bereich der Finanzierungs­transaktionen der ÖBB angesprochen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Rech­nungs­hof sehr eindeutig dargestellt hat, dass die ÖBB-Vorstände in diesem Bereich massiv ihre Sorgfaltspflichten außer Acht gelassen haben; Sorgfaltspflichten, die klarerweise notwendig wären; auch das Aktienrecht haben sie verletzt.

Bezeichnend war ja auch, dass am 11. November 2005 der ÖBB-Aufsichtsrats­vorsitzende von den Holding-Vorständen mündlich informiert wurde, nachdem die Vorstände zuvor den Beschluss gefasst hatten, dass gerade dieses Geschäft aufgrund des Drohpotentials nicht abgeschlossen werden hätte sollen. Dennoch hat der Auf­sichtsratsvorsitzende, dessen ungeachtet, festgehalten, man sollte den Aufsichtsrat in einer Kurzversion über diese Geschäfte informieren. Am 15. November 2005 hat dann eine außerordentliche Aufsichtsratssitzung stattgefunden, wobei jedoch nicht über diese Finanztransaktionen gesprochen wurde, sondern über „rufschädigende Äuße­rungen in der Öffentlichkeit“, was sicherlich dem Herrn Abgeordneten Haberzettl noch in Erinnerung ist.

Vor dieser ao Aufsichtsratssitzung soll ein Gespräch zwischen den Kapitalvertretern und dem ÖBB-Finanzvorstand stattgefunden haben. Darauf weist jedenfalls ein Akten­vermerk hin, der drei Jahre später angefertigt wurde, also im Jahre 2008; wobei auch der Inhalt dieses Aktenvermerks nicht den Tatsachen entsprach: falsch und unrichtig, weil wesentliche Umstände weggelassen wurden.

Überdies war dieser Aktenvermerk aus aktienrechtlicher Sicht irrelevant, weil entschei­dend war, wie der Aufsichtsrat informiert wurde; auch in diesem Fall eben nicht zur Gänze.

Feststeht, dass am 15. Dezember 2005, also einen Monat danach, eine Aufsichtsrats­sitzung stattgefunden hat, bei der die Vorstände den Aufsichtsrat informierten; wobei aber seitens des ÖBB-Vorstandes kein Hinweis gegenüber dem Aufsichtsrat gemacht wurde: weder hinsichtlich der Risken dieses Geschäfts, weder hinsichtlich des Abs­chlus­ses ohne Vorstandsgenehmigung, weder hinsichtlich des Verstoßes gegen die Konzernvorschriften noch hinsichtlich der Notwendigkeit von Nachverhandlungen; sondern es wurde lediglich darauf hingewiesen, dass man angeblich den Versuch einer Diversifikation von Risken vornehme.

Das heißt, auch im Dezember 2005 wurde der ÖBB-Aufsichtsrat falsch und unrichtig informiert, sodass in diesem Fall eine Verletzung des § 255 Aktiengesetz sehr wohl in Betracht zu ziehen ist.

 


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