Hohes Haus! Ich beziehe mich auf die Finanzstrafgesetz-Novelle, ein breites Feld. Mein Vorredner hat ein paar Dinge von sich gegeben, die man durchaus unterstreichen kann. Das Finanzstrafgesetz ist ein Gesetz, das für Betrugsdelikte da ist. Sehr häufig hat man es dabei mit organisierter Kriminalität zu tun, in aller Regel grenzüberschreitend aktiv. Man hat sich jetzt durchgerungen, einen Verbrechenstatbestand einzuführen. Das begrüßen wir außerordentlich, denn genau diese Fälle, früher lediglich im § 38 mit Gerichtszuständigkeit ausgewiesen, wo es um Gewerbsmäßigkeit geht, wo es um Bandenmäßigkeit geht, wo es um Schmuggel unter Gewaltanwendung geht, sind damit erfasst. Ich denke, es ist richtig, wenn man das als Verbrechenstatbestand ansieht und damit auch die Strafandrohung deutlich erhöht, bis zu fünf Jahre oder vier Jahre plus 1,5 Millionen € Geldstrafe.
Man hat auch neue Regeln eingeführt in Anlehnung, würde ich jetzt einmal sagen, an § 108 Zollrechts-Durchführungsgesetz, nämlich einen Verkürzungszuschlag neu von 10 Prozent, der im § 30a geregelt wird, wenn es um 10 000 € in einem Haushaltsjahr geht beziehungsweise in Summe um 33 000 €. Das ist sozusagen auch ein Freikauf von der finanzstrafrechtlichen Verantwortlichkeit. Kollege Stummvoll hat gemeint, dass es eben auch passieren kann, dass man Fehler macht. Das ist damit klar und deutlich geregelt, und man braucht das nicht zu kriminalisieren.
Das gilt ebenso im § 146, bei der vereinfachten Strafverfügung. Man hat den strafbestimmenden Betrag erhöht, damit kommt man jetzt neu von 1 450 € auf 2 000 € möglicher Geldstrafe.
Das entlastet den Apparat, wenn ich ihn so bezeichnen darf, und man hat auch für diesen Apparat jetzt gewisse Dinge neu geschaffen. So bekommen die Spruchsenate endlich eine Geschäftsstelle. Das bedeutet eine wesentlich bessere Organisation. Man hat die Einleitungsbescheide jetzt neu geregelt, denn 50 Prozent der Rechtsmittel wurden in aller Regel im Hinblick auf einen fehlerhaften Einleitungsbescheid ergriffen.
Wir haben auch den Umgang mit dem illegalen Herstellen von Tabakwaren in Fabriken neu geregelt. Da war bis jetzt eine Lücke in der Gesetzgebung. Wir hatten das meines Wissens zumindest zwei Mal in Österreich, einmal ganz in der Nähe des Flughafens in Maria Elend, wo man durch Zufall fündig geworden ist. Da gab es bislang eine Sanktionslücke. Das wurde jetzt neu aufgenommen in den § 43 mit einem Strafrahmen bis zu 100 000 €. Auch das ist ausgesprochen begrüßenswert.
Es gibt jedoch einen Bereich, den ich leider Gottes nicht finde. Ich habe das dem Herrn Staatssekretär, auch dem zuständigen Minister, Vizekanzler Pröll, schon vorgetragen. Es geht um eine Neuregelung bei der Produktpiraterie. Genau da befinden wir uns wieder im Bereich der organisierten Kriminalität. Da geht es nicht um den einzelnen Reisenden, der irgendwo etwas günstig einkauft und damit geistiges Eigentum verletzt. Das Produktpirateriegesetz soll man anwenden, wenn organisierte Kriminalität am Werk ist, große Mengen eingebracht werden.
Laut Finanzstrafgesetz ist es auch dann ein Delikt, wenn es in anderen Gesetzen als solches bezeichnet wird. Das gibt es zwar im Produktpirateriegesetz, dies jedoch ohne jeglichen Erfolg. Wenn Sie sich die Berichte durchlesen, die Produktpiraterieberichte an das Parlament, die es ja jedes Jahr gibt, werden Sie feststellen: Es gibt noch keinen einzigen Fall, der finanzstrafrechtlich geahndet worden wäre. Es ist so formuliert, dass es de facto in der Praxis nicht vorkommt.
Ich meine, der Gesetzgeber sollte dazu übergehen, das wirklich als verpöntes Delikt darzustellen, und zumindest die finanzstrafrechtliche Würdigung im Finanzstrafgesetz mit einer neuen Formulierung vornehmen. Ich denke, es ist untolerierbar. Mich wundert insbesondere, dass man im Zusammenhang der Produktpiraterie noch immer kein Offizialdelikt geschaffen hat.
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