Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll85. Sitzung / Seite 197

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Meine Damen und Herren! Der Bericht ist schon umfassend diskutiert worden. Ich glau­be, man kann weitestgehend sagen, dass da eine gute Lösung gefunden wurde. Was vielleicht besonders interessant ist: Wir haben nun im Körperschaftsteuergesetz eine Lö­sung, dass man bei nicht genannten Überweisungen automatisch keine Abset­zung von den Betriebsausgaben mehr durchführen kann. Nicht nur das, es wird auch eine 25-pro­zentige Körperschaftsteuer eingehoben. Das heißt, es wird auch hier damit zu rechnen sein, dass die anonymen Überweisungen zukünftig nur mehr geringfügigst vorkommen.

Es ist auch gut, dass die Verjährungszeit, die seinerzeit von Grasser verkürzt wurde, nun­mehr von sieben auf zehn Jahre erhöht wird. Ich glaube, dass wir bei der Diskussion auch nach dieser Beschlussfassung weiter debattieren sollten, wie man damit um­geht, dass wir in Österreich bei Unternehmen extrem lange Verfahren haben, die die Unter­nehmen insgesamt gefährden. Vielleicht können wir uns diesbezüglich von den USA etwas abschauen, nämlich im Sinne eines leichten Abgehens vom Legalitätsprinzip Buß­geldzahlungen zwischen der Finanzmarktaufsicht und den Unternehmen zu vereinba­ren, um da relativ rasch zu Lösungen zu kommen und damit die Unternehmen und die Arbeitsplätze zu bewahren. – Danke schön. (Beifall bei der SPÖ.)

19.12


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Als nächster Redner gelangt Herr Abgeordneter Steindl zu Wort. 3 Minuten Redezeit. – Bitte.

 


19.12.25

Abgeordneter Konrad Steindl (ÖVP): Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Hohes Haus! Wir stellen mit dem neuen Betrugsbekämpfungsgesetz beziehungsweise Finanz­strafgesetz Geldstrafen bis zu 10 Millionen € in Aussicht, kündigen hiemit Freiheitsstra­fen von bis zu zehn Jahren an und schreiben das gesetzlich fest. Ich glaube, dass das für Finanzbetrügereien eine gute Abschreckung sein müsste, um die hier genannten Ka­russellbetrügereien, gerade im Mehrwertsteuer- beziehungsweise Vorsteuersektor hint­anzuhalten.

Wir haben jetzt erneut eine Regelung festgeschrieben, was die Auftraggeberhaftung betrifft – die haben wir ja im Baugewerbe bei der Sozialversicherung schon vor einiger Zeit eingeführt, nun kommt sie auch für die Lohnabgaben. Dies bedeutet für die Gene­ralunternehmer allerdings einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand, worüber die Unter­nehmen sicher nicht ganz glücklich sind.

Auslandsüberweisungen, die mehr als 100 000 € betragen und nicht entsprechend ge­nannt werden beziehungsweise anonym sind, werden – meiner Meinung nach völlig zu Recht – mit 25 Prozent Abzugsteuer behaftet.

Neu gestaltet wird im Betrugsbekämpfungsgesetz auch der § 30a, der von diesem so­genannten Verkürzungszuschlag handelt: Wenn der Abgabenpflichtige bis 33 000 € Ab­gabenhinterziehung hat, kann er sich mit 10 Prozent aus dem Finanzstrafverfahren so­zusagen freikaufen. Nur sollte vorher, wie meine Kollegin Tamandl ausgeführt hat, der Fi­nanzprüfer feststellen, ob es auch tatsächlich ein Finanzbetrug war.

Meine Damen und Herren! Für besonders wichtig halte ich, dass wir den Unternehmen Rechtssicherheit verschaffen – und das ist eben in vielen Fällen nicht möglich. Ich ha­be – und Sie wahrscheinlich auch – immer wieder Interventionen, wo wir bezüglich Ab­gabenprüfung, gerade bei den gemeinsamen Sozial- und Lohnsteuerabgabenprüfun­gen immer wieder auf Folgendes hingewiesen werden:

Wenn es beispielsweise in Werkvertragsregelungen plötzlich große Nachforderungen gibt, dann ist das für viele Unternehmungen existenzbedrohend, weil man Konstruktionen, die über viele Jahre – meist über zehn oder zwölf Jahre – verwendet werden und bereits mehrmals geprüft wurden, eine völlig neue Rechtsqualität gibt und plötzlich Beträge steu­erpflichtig gestellt werden.

 


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