Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll85. Sitzung / Seite 196

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Aber ich möchte ganz gerne ein paar Dinge im Finanzstrafgesetz ansprechen, weil ich glaube, dass damit wirklich gelungen ist, in der Praxis ein paar Vereinfachungen für qua­si Betriebsprüfungskandidaten beziehungsweise für Unternehmen, die eine Nachforde­rung aufgrund einer Betriebsprüfung haben, einzuführen

Jedes Mehrergebnis geht nach einer Betriebsprüfung sofort zum Strafreferenten, der dann entscheidet, ob er ein Strafverfahren einleitet oder nicht. Ich meine, dass mit der Regelung im § 30a, mit diesem zehnprozentigen Zuschlag auf ein Mehrergebnis, das ein Finanzstrafverfahren nach sich ziehen könnte, eine Regelung getroffen ist, die si­cherlich eine Einsparung in der Verwaltung bringt, weil nicht jedes Mal das Mehrergeb­nis zum Strafreferenten gehen muss.

Ich möchte dazu allerdings auch kritisch vermerken, dass die Beurteilung, ob etwas wirklich Strafrelevanz hat oder nicht, dem Betriebsprüfer wahrscheinlich oftmals gar nicht zumutbar ist. Ich denke, man muss da die Situation der Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer genau beachten, damit sie nicht in einen Konflikt kommen und das eine oder andere Mal falsch beurteilen, was ein strafbestimmender Wert ist und was nicht.

Was mir auch wichtig erscheint, ist die Sache mit der Selbstanzeige. Das war früher immer so eine Sache: In einer Personengesellschaft beispielsweise musste die Perso­nengesellschaft, der Geschäftsführer beziehungsweise die beteiligten Personengesell­schafter Selbstanzeige erstatten. Wir haben hier jetzt eine Selbstanzeige mit einer Straf­befreiung, mit einer Bezahlung, wobei man eventuell auch auf zwei Jahre eine Zah­lungserleichterung beantragen kann und die Selbstanzeige bei jedem Finanzamt ge­stellt werden kann. Auch das ist, meine ich, ein wichtiger Schritt und eine wichtige Sache.

Kollege Lugar ist zwar gerade nicht da, aber ich möchte doch eines betonen: Er hat kritisiert, dass bei der Körperschaftsteuer jetzt zusätzlich ein Zuschlag von 25 Prozent vorgesehen ist, wenn bei einer Ausgabe nicht bewiesen werden kann, wer der Empfän­ger dieser Ausgabe ist. In diesem Fall soll nämlich nicht nur diese Ausgabe nicht mehr steuerlich absetzbar sein, sondern es werden auch noch zusätzlich zur Körperschaft­steuer 25 Prozent eingenommen.

Kollege Lugar hat gesagt, das wäre bei Großaufträgen oft nicht möglich. Ich bin der Meinung, dass das nicht sein Ernst sein kann. Denn: Wenn ein Unternehmen eine Be­triebsausgabe in einer gewissen Höhe hat und den Empfänger nicht nennen kann, dann ist es schlichtweg dem Betrug nahe. Da kann ich Herrn Lugar leider Gottes nicht zustim­men.

Im Großen und Ganzen wollen wir hoffen, dass diese beiden Vorlagen der Betrugsbe­kämpfung dienen und dass wir damit auch die großen Fische und die großen Betrüger, die Vorsteuerkarussellbetrüger einfangen und nicht den kleinen und mittleren Unter­nehmen in Österreich damit schaden. Weiters soll durch diese beiden Vorlagen verhin­dert werden, was es bisher teilweise gab, nämlich, dass Firmen nach Betriebsprüfun­gen zusperren mussten, weil sie die Belastungen nicht mehr tragen konnten. Denn: Die sogenannten weißen Schafe wollen wir im Wirtschaftsverkehr behalten! (Beifall bei der ÖVP sowie bei Abgeordneten der SPÖ.)

19.10


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Als Nächster zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Dr. Jarolim. 3 Minuten Redezeit. – Bitte.

 


19.10.38

Abgeordneter Dr. Johannes Jarolim (SPÖ): Herr Präsident! Meine Damen und Her­ren! Namens der Klubordnung darf ich die Kollegen Kaipel, Haberzettl, Matznetter, Schopf und Pendl ersuchen, die Redezeit um eine Minute zu verkürzen – das wollte ich noch einmal ausdrücklich sagen.

 


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