keiten, was ihren Energieverbrauch anlangt, was die Effizienz anlangt, und damit eine Optimierung, die eigentlich vor allem den Verbrauchern nützen sollte.
Wir haben als zweiten Punkt auch eine Regelung bezüglich der Entflechtung. – Da haben wir zwei unterschiedliche Bereiche. Der eine ist der Bereich der Übertragungsnetze: Da bieten wir mehrere Wahlmöglichkeiten zwischen den einzelnen Systemen an, die eine entsprechende Entflechtung gewährleisten, ohne zu tief in die Eigentumsrechte einzugreifen, um damit nicht unnötige Kosten zu verursachen.
Was die Verteilernetze anlangt – dort, wo dann eben auch der Kunde die Relevanz sieht –, haben wir schon 2004 eine Entflechtung gehabt. Dort gibt es jetzt eine entsprechende Neuerung, was die Markenpolitik betrifft: Der Markenauftritt, das Logo, der Name muss so dargestellt werden, dass der Kunde klar zwischen dem Netzbetreiber und dem Erzeuger unterscheiden kann.
Weiters fordert die Richtlinie, und das setzen wir um, dass der Verteilernetzbetreiber ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen haben muss, um unabhängig vom Mutterkonzern zu sein. – Die Detailregelungen bei dieser Umsetzung liegen nach wie vor bei den Ländern.
Damit kommen wir zum dritten Bereich, der in der Öffentlichkeit die größte Aufregung verursacht beziehungsweise Aufmerksamkeit auf sich gezogen hat, das ist die Neugestaltung der Regulierungsbehörde; wir mussten das wegen der Vorgaben der Richtlinie umsetzen. Wir hatten bis jetzt eine GesmbH und brauchen nun eine Behörde sui generis, wenn wir sie so nennen wollen. Wir haben uns an der Konstruktion der Finanzmarktaufsicht orientiert, denn der Hintergrund war, dass es nur mehr eine einzige nationale Regulierungsbehörde gibt und es zudem – das war die Neuerung – auch eine unabhängige Berufungsinstanz geben muss.
Wir haben, wie gesagt, die Konstruktion nach dem Vorbild der FMA gewählt und haben damit drei Organe: Vorstand, Regulierungskommission und Aufsichtsrat. Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern; aufgrund der Größe, Aufgaben und so weiter wird der Vorstand erweitert. Das betrifft genau die Frage, die angesprochen worden ist: Einzelvorstand, Zweiervorstand. Herr Kollege Widmann, Sie haben recht, es sind Ländervertreter, die da drinnen sitzen. (Beifall des Abg. Huber.) Weil wir neun Bundesländer haben, können die beiden Vorstände nur aus einem Bundesland kommen!
Im Endeffekt haben Sie recht, aber es gibt kein Nominierungsrecht der Länder, sondern es gibt ein Nominierungsrecht von uns, und das ist ein klarer Unterschied zu dem, was Sie hier gesagt haben, und das ist die Realität. Es ist auch wichtig, da wir vom Instanzenzug her ein anderes Prinzip haben, dass wir dort ein Vier-Augen-Prinzip klar geregelt haben. Das ist der Hintergrund. (Abg. Mag. Widmann: ... Beirat, Herr Minister! Beirat! – Zwischenruf des Abg. Dolinschek.)
Die Regulierungsbehörde agiert in regulatorischen Bereichen weisungsfrei. Der Instanzenzug innerhalb der Regulierungsbehörde ist wie folgt: In Bescheidverfahren ist die erste Instanz der Vorstand, und die zweite Instanz, die Berufungsbehörde, ist die Regulierungskommission. Dann kommt das Verfahren, das es auch bisher gegeben hat, nämlich die Anrufung des VwGH.
Im Endeffekt, ich möchte hier jetzt nicht weiter ins Detail gehen, sind das drei ganz konkrete Umsetzungsbereiche.
Es gibt eine Frage, die auch von Ihnen immer wieder gestellt worden ist: Handelt es sich dabei um eine Umsetzung von Mindeststandards, oder kommen wir da jemandem entgegen? – Ich glaube, wir haben eine ausgewogene Regelung getroffen. Es wäre fatal, wenn jemand in diesem Bereich sagen könnte, seinen Interessen wurde zum Durchbruch verholfen, denn es muss eine Balance der Möglichkeiten geben, und ich glaube, diese ist ausgewogen vorhanden.
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite