zuzustimmen. Es ist höchste Zeit, diese schäbige Ungerechtigkeit abzuschaffen. (Beifall bei der FPÖ.)
Ich bringe folgenden weiteren Antrag ein:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Mag. Stefan, Kolleginnen und Kollegen betreffend Einführung tauglicher Übergangsregelungen im Zusammenhang mit der Erhöhung der Grundbuchseintragungsgebühr
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesministerin für Justiz wird aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass es schnellstmöglich zu einer tauglicheren Übergangsregelung im Zusammenhang mit der Erhöhung der Grundbuchseintragungsgebühr kommt, um die Haftungsgefahr für Treuhänder zu vermeiden.“
*****
In der Regierungsvorlage 981 der Beilagen, dem Budgetbegleitgesetz 2011, ist unter anderem im Gerichtsgebührengesetz eine Anhebung der Grundbuchseintragungsgebühr von 1 Prozent auf 1,1 Prozent vorgesehen, und das, obwohl durch die Wertsteigerung bei den Liegenschaften die staatlichen Einnahmen ohnehin ständig steigen würden. Ich bitte Sie daher auch da, diesen Antrag zu unterstützen. – Danke. (Beifall bei der FPÖ.)
14.24
Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Die beiden soeben eingebrachten Entschließungsanträge sind ausreichend unterstützt und stehen mit in Verhandlung.
Die beiden Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Gartelgruber und weiterer Abgeordneter betreffend Gebühren für Entscheidungen über die Genehmigung von Rechtshandlungen Pflegebefohlener (§ 132 AußStrG) und über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung (§ 137 AußStrG),
eingebracht im Zuge der Debatte über den Tagesordnungspunkt 1, Bericht des Budgetausschusses über die Regierungsvorlage (981 d.B.): Budgetbegleitgesetz 2011 (1026 d.B.), in der 90. Sitzung des Nationalrates, XXIV. GP, am 20. Dezember 2010.
Bis zum Juli 2009 war es selbstverständlich, dass die Gerichte der Republik Österreich Rechtsakte zum Schutz von Pflegebefohlenen nach dem Außerstreitgesetz im Rahmen ihrer Amtstätigkeit ohne Gebühren erledigten.
Im Zuge des Beschlusses des Familienrechts-Änderungsgesetzes 2009 – FamRÄG 2009 – wurde in Abänderung des ursprünglichen Antrages der Abgeordneten Mag. Donnerbauer, Dr. Jarolim, Kolleginnen und Kollegen eine Änderung des Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, vorgenommen: Es wurde in Tarifpost 7 eine lit. c eingefügt. Dadurch entstehen für die Betroffenen nunmehr bei Entscheidungen über die Genehmigung von Rechtshandlungen Pflegebefohlener (§ 132 AußStrG) Kosten in Höhe von 116,- Euro sowie bei Entscheidungen über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung (§ 137 AußStrG) Kosten in der Höhe eines
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