Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll90. Sitzung / Seite 151

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Viertels der Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die Vermögens­ver­waltung obliegt, mindestens jedoch 74.- Euro.

Diese neuen Gebühren treffen eine der schwächsten und ohnehin benachteiligten Bevölkerungsgruppen. Trotz angespannter Lage des Bundeshaushalts wirkt es klein­lich und schäbig, von jenen, die ohnehin nicht auf die „Butterseite" des Lebens gefallen sind nunmehr auch Gebühren für notwendige gerichtliche Akte zu verlangen.

Ein entsprechender Initiativantrag wurde im Justizausschuss am 13.04.2010 vertagt. Der Parlamentskorrespondenz Nr. 249 vom 13.04.2010 ist zu entnehmen: „Abge­ordneter Peter Michael Ikrath (V) begründete die Vertagung mit dem Argument, die von den Freiheitlichen aufgezeigte Problematik sollte gemeinsam mit dem kommenden Budget behandelt werden.“ Leider wurde dem nicht nachgekommen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesministerin für Justiz wird aufgefordert, schnellstmöglich eine Novelle zum Gerichtsgebührengesetz, welche die Streichung der lit. c in der Tarifpost 7 beinhaltet, vorzulegen.“

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Entschließungsantrag

der Abgeordneten Mag. Stefan und weiterer Abgeordneter betreffend Einführung tauglicher Übergangsregelungen im Zusammenhang mit der Erhöhung der Grund­buchs­eintragungsgebühr,

eingebracht im Zuge der Debatte über den Tagesordnungspunkt 1, Bericht des Budgetausschusses über die Regierungsvorlage (981 d.B.): Budgetbegleitgesetz 2011 (1026 d.B.),  in der 90. Sitzung des Nationalrates, XXIV. GP, am 20. Dezember 2010.

In der Regierungsvorlage 981 d.B., dem Budgetbegleitgesetz 2011, ist unter anderem im Gerichtsgebührengesetz eine Anhebung der Grundbuchseintragungsgebühr von 1 Prozent auf 1,1 Prozent vorgesehen, und das, obwohl durch die Wertsteigerung bei den Liegenschaften die staatlichen Einnahmen ohnehin ständig steigen würden.

Dem Fehlen von praxistauglichen Übergangregelungen wird mittels Abänderungs­antrag zu Art. 23 (Änderung des Gerichtsgebührengesetzes) teilweise doch noch Rechnung getragen: „Die Tarifpost 9 lit. b Z 1 und 3 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes ist auf Fälle der Selbstberechnung anzuwenden, in denen diese nach dem 31. Dezember 2010 erfolgt oder in denen der Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechts nach dem 31. März 2011 bei Gericht einlangt.“

Es besteht aber nach wie vor das Problem, dass der Treuhänder das Risiko der Gebührenerhöhung tragen muss, wenn die Selbstberechnung durch den Treuhänder vorgenommen wurde, die Verbücherung jedoch noch nicht durchgeführt werden kann, weil zum Beispiel Urkunden noch fehlen. Solche Verzögerungen können bei  größeren Projekten durchaus mehrere Monate dauern. Da der Treuhänder den Ter-min der Einreichung unter Umständen nicht beeinflussen kann, wäre es sinnvoller auf den Zeitpunkt des Zustandekommens des Kaufvertrages abzustellen. Dies würde Härtefälle vermeiden und verhindern, dass der Gesetzgeber Treuhändern das Risiko der Gebührenerhöhung überwälzt.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden Entschließungsantrag:

 


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