Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll90. Sitzung / Seite 167

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Vorweg teile ich noch mit, dass der soeben vorgetragene, in den groben Grundzügen dargestellte Antrag des Kollegen Gaßner und seiner Fraktion ausreichend unterstützt ist und gemäß § 53 Abs. 4 Geschäftsordnungsgesetz ob seines Umfanges bereits an die Abgeordneten verteilt wurde.

Der Abänderungsantrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Jan Krainer, Jakob Auer, Kolleginnen und Kollegen zum Geset­zesvorschlag eines Budgetbegleitgesetzes 2011 (981 d. B.) in der Fassung des Ausschussberichts 1026 der Beilagen

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der Gesetzesvorschlag wird wie folgt geändert:

1. Der Titel wird wie folgt geändert:

a) Das Wort „Zivildienstgesetzes“ wird durch das Wort „Zivildienstgesetz“ ersetzt.

b) Vor dem Wort „Bundessozialamtsgesetz“ wird das Wort „das“ eingefügt.

2. Der Ausdruck „BGBl. I Nr. yyy/2010“ wird

a) in Art. 1 (Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953), 2 (Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985) und 3 (Änderung des Rechnungshofgesetzes 1948) jeweils im Einleitungssatz durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 98/2010“ ersetzt;

b) in Art. 58 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), 60 (Änderung des Kör­perschaftsteuergesetzes 1988), 77 (Änderung der Bundesabgabenordnung) und 78 (Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010) jeweils im Einlei­tungs­satz durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 105/2010“ ersetzt.

3. Art. 3 (Änderung des Rechnungshofgesetzes 1948) wird weiters wie folgt geändert:

In den Z 1 (§ 9 Abs. 4) und 2 (§ 9 Abs. 4) wird das Wort „Abschlussrechungen“ jeweils durch das Wort „Abschlussrechnungen“ ersetzt.

4. Art. 7 (Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991) wird wie folgt geändert:

a) Die Z 1 (§ 42 Abs. 1) entfällt; die Z 2 und 3 erhalten die Bezeichnungen „1.“ und „2.“.

b) Der in der nunmehrigen Z 2 (§ 82) vorgesehene Abs. 18 lautet:

„(18) § 44a Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. xxx/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

5. In Art. 23 (Änderung des Gerichtsgebührengesetzes) Z 24 lit. b wird der Z 40 folgender Satz angefügt:

„Die Tarifpost 9 lit. b Z 1 und 3 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes ist auf Fälle der Selbstberechnung anzuwenden, in denen diese nach dem 31. Dezember 2010 erfolgt oder in denen der Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechts nach dem 31. März 2011 bei Gericht einlangt.“

6 Art. 54 (Bundesgesetz betreffend die vergleichsweise Bereinigung des Vollzuges des Bundespflegegeldgesetzes für die Jahre 1993 bis 2009) wird wie folgt geändert:

In § 1 Abs. 2 Z 1 wird die Wendung „des Bundespflegegeldgesetzes, (BPGG), BGBl. I Nr. 147/2009,“ durch die Wendung „des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. I Nr. 110/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009,“ ersetzt.

 


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