Untergliederung 12, dann
Untergliederung 13, dann
Untergliederung 14,
anschließend: Rubrik 2,
Untergliederung 20 bis 22, dann
Untergliederung 24,
anschließend: Rubrik 3,
Untergliederung 30, dann
Untergliederung 31,
anschließend: Rubrik 4,
Untergliederung 34 und 41,
Rubrik 4,
Untergliederung 25, 33 und 40, dann
Untergliederung 42 und 43,
anschließend: Rubrik 5,
Untergliederungen 15, 16, 23, 44, 45, 46, 51 und 58 sowie
Text des Bundesfinanzgesetzes und restliche Teile der Anlage I einschließlich Anlage II bis IV,
anschließend: Schlussabstimmungen.
Allgemeine – eigentlich in die Generaldebatte gehörende – Ausführungen können im Plenum bei der Behandlung der Rubrik 0, 1, Untergliederung 1 bis 6, Oberste Organe, und Untergliederung 10, Bundeskanzleramt, gemacht werden.
Diese Gliederung ist den Abgeordneten schriftlich zugegangen.
Die Wortmeldungen erfolgen zu den einzelnen Untergliederungen, sofern die Debatte zu diesen nicht zusammengefasst ist.
Bei der Verhandlung des Bundesvoranschlages werden die entsprechenden Untergliederungen am selben Tag jedenfalls zu Ende beraten werden. Die Sitzung wird danach unterbrochen.
Entschließungsanträge können bei den jeweiligen Untergliederungen eingebracht werden.
Die zweite und dritte Lesung über das Bundesfinanzgesetz 2011 samt Anlagen werden nach der Beratung der Rubrik 5, des Textes des Bundesfinanzgesetzes und der restlichen Teile der Anlagen stattfinden. Im Anschluss daran erfolgen die Abstimmungen über die Entschließungsanträge in der Reihenfolge ihrer Einbringung.
Ferner wurde in der Präsidialkonferenz Konsens über die Gestaltung der Debatte zu dem vorliegenden Verhandlungsgegenstand wie folgt erzielt: Die Redezeitregelung für Regierungsmitglieder gemäß § 57 Abs. 8 GOG wird nicht in Anspruch genommen. Die Redezeit des für die jeweiligen Beratungsgruppen ressortzuständigen Regierungsmitgliedes, die 20 Minuten überschreitet, beziehungsweise die Redezeit des zuständigen Staatssekretärs, die 10 Minuten überschreitet, wird auf die Redezeit der entsprechenden Regierungsfraktion angerechnet werden. Die Redezeit ressortfremder Regierungsmitglieder beziehungsweise StaatssekretärInnen wird jedenfalls auf die Redezeit der ent-
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