Entschließungsantrag
der Abgeordneten Dolinschek, Ursula Haubner, Grosz, Kollegin und Kollegen betreffend umfassende Verbesserungen im Behindertenbereich
eingebracht in der Sitzung des Nationalrates am 21.12.2010 im Zuge der Debatte über den Bericht des Budgetausschusses über die Regierungsvorlage (980 d.B.): Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2011 (Bundesfinanzgesetz 2011 – BFG 2011) samt Anlagen (1044 d.B.); [UG 21 – Soziales]
Mit dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz im Jahr 2006 wurde ein wesentlicher Schritt gesetzt, Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen die Möglichkeit zu geben, ein selbstbestimmtes Leben zu führen und die gleichberechtigte Teilhabe zu ermöglichen. Denn aufgrund einer Behinderung darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden.
Dennoch haben Menschen mit Behinderungen aufgrund verschiedener Zuständigkeiten von Behörden immer wieder große Schwierigkeiten. Viele Antragswerber sind bei einfachen Behördenwegen überfordert. Behinderte Menschen müssen zur Erlangung von Zuschüssen zu behinderungsbedingten Anschaffungen mit unterschiedlichen Stellen in Kontakt treten. Diese Situation ist gerade für behinderte Menschen besonders belastend. Daher sollen wie auch von der Volksanwaltschaft gefordert eine Erleichterung der Behördenwege und eine zentrale Anlaufstelle zur Erlangung von Zuschüssen für behinderungsbedingte Anschaffungen umgesetzt werden.
Während für die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO für dauernd stark gehbehinderte Personen die Bezirkshauptmannschaften bzw. die Magistrate der Städte (in Wien MA 15) zuständig sind, ist die Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundessozialamt zu beantragen.
Als Voraussetzung für die Erlangung eines derartigen Ausweises nach § 29b StVO gilt, dass eine andauernde starke Gehbehinderung vorliegt, die vom Amtsarzt festzustellen ist. Beim Behindertenpass wird die ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Behindertengrades durch das Bundessozialamt vorgenommen.
Mit dem Ausweis nach § 29b StVO darf zum Ein- oder Aussteigen und zum Ein- und Ausladen der für die gehbehinderte Person nötigen Behelfe, z. B. eines Rollstuhls, an Straßenstellen, an denen ein Halte- und Parkverbot durch Verkehrszeichen kundgemacht ist sowie in zweiter Spur gehalten werden. Weiters darf an Straßenstellen, an denen ein Parkverbot durch Verkehrszeichen kundgemacht ist, in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung sowie in einer Fußgängerzone in der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf, geparkt werden.
Unverständnis löst bei den Behinderten oft jene Bestimmungen aus, dass bei der Gratis-Autobahnvignette der Parkausweis nach § 29b StVO nicht ausreicht und hierfür der Behindertenpass mit den erforderlichen Zusatzeintragungen notwendig ist. Da das Ausmaß der Beeinträchtigung durch eine starke Gehbehinderung trotz Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von unterschiedlichen Behörden noch immer unterschiedlich beurteilt wird, ist eine einheitliche ärztliche Begutachtung bei der Zuerkennung des Ausweises gemäß § 29b StVO durch das Bundessozialamt dringend erforderlich. Eine Verwaltungsvereinfachung im Einvernehmen mit den Bundesländern könnte damit die Antragstellung für Personen mit Behinderungen erheblich verbessern.
Aber auch eine rasche Herstellung der baulichen Barrierefreiheit muss umgesetzt werden. Kriterien bei der Vergabe von Wohnbau-Förderungsmittel müssen eingeführt werden. Im Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz wurde der Bund dazu verpflichtet, die geeigneten und konkret erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite