Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll91. Sitzung / Seite 202

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Entschließungsantrag

der Abgeordneten Vock, Kolleginnen und Kollegen betreffend steuerliche Absetzbarkeit von Spenden für Tier- und Umweltschutz

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Der Bundesminister für Finanzen wird ersucht, umgehend die Liste der steuerbegüns­tigten Hilfsorganisationen um jene Vereine und Einrichtungen, die im Bereich Tier- und Umweltschutz tätig sind, zu erweitern, damit künftig die steuerliche Absetzbarkeit von Spenden für den Tier- und Umweltschutz sichergestellt ist.“

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Wie schon in der Einleitung ausgeführt, sind bei uns in Österreich zahlreiche Tier­schutzaufgaben privatisiert. Das machen gemeinnützige Vereine. Die Erhaltung der Tierheime beispielsweise ist an die Länder übertragen, und die übertragen das bud­getär zu zwei Drittel an diese gemeinnützigen Vereine weiter. Wenn wir schon die Tier­schutzarbeit privatisieren und an gemeinnützige Vereine abtreten, so sollten wir ihnen wenigstens durch die steuerliche Absetzbarkeit der Spenden ihre Arbeit erleichtern. (Beifall bei der FPÖ.)

13.58


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Der soeben eingebrachte Entschließungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Vock, Kolleginnen und Kollegen betreffend steuerliche Absetzbarkeit von Spenden für Tier- und Umweltschutz

eingebracht im Zuge der Debatte über den Tagesordnungspunkt: Bericht des Budget­ausschusses über die Regierungsvorlage (980 d.B.): Bundesgesetz über die Be­willigung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2011 (Bundesfinanzgesetz 2011 – BFG 2011) samt Anlagen (1044 d.B.), Untergliederung 24 – Gesundheit, in der 91. Sit­zung des Nationalrates, XXIV. GP, am 21. Dezember 2010

Mit der Steuerreform 2009 wurde mit 1. Jänner 2009 die Absetzbarkeit von Spenden an Vereine und Einrichtungen eingeführt, die selbst mildtätige Zwecke verfolgen, Ent­wicklungs- und Katastrophenhilfe betreiben oder für diese Zwecke Spenden sammeln. Privatspender können seither Ihre Zuwendung an die in § 4a EStG 1988 genannten Einrichtungen als Sonderausgabe in der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen; Unternehmer können ihre Spenden als Betriebsausgaben absetzen. Spenden (z. B an wissenschaftliche Vereine, Museen etc.) blieben unter den gleichen Voraussetzungen wie bisher auch weiterhin absetzbar.

Hilfsorganisationen, die in die Liste der steuerbegünstigten Hilfsorganisationen aufge­nommen werden wollen, müssen gewisse Voraussetzungen aufweisen.

Derzeit sind es 452 mildtätige bzw. Entwicklungs- oder Katastrophenhilfe betreibende Organisationen in Österreich, deren Unterstützer ihre Spenden von der Steuer abset­zen können. Umwelt- und Tierschutzorganisationen sind von dieser Begünstigung der­zeit aber ausgeschlossen, was von vielen Seiten kritisiert wird.

Um den Tier- und Umweltschutz nicht weiter zu diskriminieren sowie aufgrund der Tat­sache, dass im Jänner 2011 die Frist endet, innerhalb der der Finanzminister Kosten


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