Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll93. Sitzung / Seite 88

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Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung, sie ist jedoch nicht unmittelbar anwendbar. Behörden und Gerichte können sich in ihren Entscheidungen nicht unmittelbar auf die Kinderrechtskonvention beziehen. Wenn wir jetzt diesen Entwurf umsetzen, dann ist das der erste Schritt in die richtige Richtung.

Ich möchte natürlich auch auf die Kritikpunkte eingehen. Wenn Sie sagen, dass hier Artikel herausgenommen wurden, die irgendwie unwillkürlich waren (Abg. Dr. Glawischnig-Piesczek: Nein, nicht unwillkürlich! Willkürlich!), dann komme ich noch einmal darauf zurück; Sie haben es selbst auch in Ihrer Argumentation gesagt: Damals, als der Grundrechtekatalog im Rahmen des Österreich-Konvents gemacht wurde, gab es eine überparteiliche einheitliche Meinung ... (Abg. Dr. Glawischnig-Piesczek: Ich war dabei, Sie nicht! Ich weiß, wie es war!) – Da waren Sie dabei, da haben auch Sie mitgestimmt.

Es gab diese einhellige Meinung. Richtig ist, dass dieser Grundrechtekatalog nie umgesetzt wurde. Und dadurch ist auch dieser Teil der Kinderrechte nie umgesetzt worden. (Abg. Dr. Glawischnig-Piesczek: Recht auf Bildung, Recht auf Gesundheit – wo ist das?)

Im Jahr 2009 ist ein erneuter Anlauf gestartet worden, wobei es aber durch die Oppositionsblockade zu keiner Zweidrittelmehrheit gekommen ist. Daher sind wir heute so weit – nach zahlreichen Verhandlungen, nach zahlreichen Runden mit ExpertInnen, die auch im Verfassungsausschuss zu Gast waren, nach vielen, vielen Gesprächen. Der jetzt vorliegende Antrag wurde im Ausschuss auch mehrheitlich befürwortet. Der Antrag sieht positiv einklagbare Rechte vor, die in einer westlichen Demokratie heute eine Bedeutung haben.

Wenn Sie noch einmal behaupten, dass die gesamte UN-Kinderrechtskonvention nicht erfasst wird, dann kann ich Ihnen das am Beispiel der Bildung, das Sie selbst genannt haben, kurz zeigen. (Abg. Dr. Glawischnig-Piesczek: Im Österreich-Konvent war ein Recht auf Bildung vorgesehen! Das wissen Sie!) In der UN-Kinderrechtskonvention steht im Artikel 28:

Die Vertragsstaaten werden ersucht, das Recht auf Bildung anzuerkennen.

Weiters ist dort ausformuliert:

Der Besuch der Grundschule soll für alle unentgeltlich zur Pflicht stehen.

Sie sollten wissen, Frau Dr. Glawischnig, dass wir in unserer Bundesverfassung im Art. 14 Abs. 7a die Schulpflicht mit neun Jahren stehen haben. Sie sollten wissen, dass wir in der Bundesverfassung im Art. 14 Abs. 5a stehen haben, dass, egal, welcher Herkunft, in welcher sozialen Lage und aus welchem sozialen Hintergrund, das bestmögliche Bildungsniveau für Kinder gewährleistet sein soll.

Auch der Verfassungsexperte Professor Funk, der damals aktiv mitgearbeitet hat, hat in einem Interview selbst gesagt, dass es im Zuge dieser Entwicklung Änderungen gegeben hat. Bei uns sind das Garantien, die ohnehin in der Rechtsordnung enthalten sind, im Arbeitsrecht, im Familienrecht, im Religionsrecht und im Schulrecht. Also: Die Konvention bringt hier kaum etwas, was man nicht damit bewältigen könnte, dass es in einzelne gesetzliche Regelungen gegossen wird. – So Professor Funk, der damals an diesem Entwurf mitgearbeitet hat. (Abg. Dr. Glawischnig-Piesczek: Zitieren Sie ihn richtig!)

Dann kritisieren Sie natürlich immer wieder den Art. 7, den Gesetzesvorbehalt. Dieser ist genau nachformuliert in Artikel 8 (2) EMRK. Da gibt es bereits eine ... (Abg. Dr. Glawischnig-Piesczek: Das Wohl ... Kinder! Das gibt es in der ganzen MRK


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