Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll93. Sitzung / Seite 113

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

ist in keiner Weise sinnvoll, familienrechtliche Regelungen, die einem anderen Kultur­kreis entstammen, mit in unser Rechtssystem aufzunehmen. Ebenso glaube ich nicht, dass es notwendig gewesen wäre, den Artikel 38 in unser Rechtssystem aufzuneh­men, denn das Problem der Kindersoldaten stellt sich in Österreich Gott sei Dank nicht.

Allein diese beiden Beispiele zeigen klar, wie widersinnig es gewesen wäre, die gesamte UN-Kinderrechtskonvention in unsere Verfassung aufzunehmen. Aber ich muss sagen, es freut mich, dass wir es zumindest geschafft haben – da gebe ich meinem Vorredner, dem Kollegen Huainigg, und der Kollegin Jarmer recht, das war sehr, sehr wichtig –, auch die Problematik der behinderten Kinder bei uns in Österreich in Verfassungsrang zu heben. Denn gerade in diesem Bereich haben wir in Österreich noch sehr großen Aufholbedarf. (Beifall bei der FPÖ.)

Aber, meine sehr geehrten Damen und Herren, ein wichtiger Punkt fehlt mir in dieser Debatte, und das ist der Schutz der ungeborenen Kinder. In Artikel 22 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches ist dieses Recht hingegen sehr wohl verankert. Nach dieser Bestimmung haben ungeborene wie geborene Kinder vom Zeitpunkt der Emp­fängnis an Anspruch auf Schutz durch Gesetze. Im ABGB, dem ältesten noch gültigen Gesetzeswerk im deutschen Rechtskreis, das sich mittlerweile 200 Jahre bewährt hat, ist festgeschrieben, dass beide, sowohl die Geborenen als auch die Ungeborenen, gleiches Recht haben.

Wenn also Kindern verfassungsrechtlicher Schutz eingeräumt wird, dann ist dieser, finde ich, insofern unvollständig, als dieser den ungeborenen Kindern nicht eingeräumt wird. Auch vor der Geburt sollten Kinder Schutz genießen. Dieser Rechtsgrundsatz ist, wie ich bereits angeführt habe, in der österreichischen Rechtstradition tief verankert. Deshalb muss es selbstverständlich sein, dass bei Aufnahme dieses Grundsatzes in die Verfassung auch diese Kinder mit bedacht werden.

Deshalb bringe ich folgenden Antrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Fichtenbauer, Mag. Stefan und Gartelgruber

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Artikel 1 lautet wie folgt:

„Artikel 1

Jedes ungeborene und geborene Kind, hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf die Wahrung seiner Interessen auch unter dem Gesichtspunkt der Genera­tionengerechtigkeit. Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.“

*****

Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich bitte Sie sehr, diesen Antrag zu unterstützen! – Vielen Dank. (Beifall bei der FPÖ.)

13.33


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Der soeben eingebrachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite