Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll93. Sitzung / Seite 210

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Begründung

Durch das Entfallen dieser Strafbestimmung soll verhindert werden, dass Arbeit­nehmer/innen aufgrund ihres Wissens über die Höhe innerbetrieblicher Durchschnitts­gehälter Nachteile erwachsen.

*****

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Albert Steinhauser, Kolleginnen und Kollegen betreffend Schaffung der Möglichkeit einer Verbandsklage, eingebracht im Zuge der Debatte über den Bericht des Gleichbehandlungsausschusses über die Regierungsvorlage (938 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gleichbehandlungsgesetz, das Gesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungs­anwalt­schaft, das Behinderteneinstellungsgesetz und das Bundes-Behinderten­gleichstel­lungs­gesetz geändert werden (1047 d.B.)

Regelmäßig enthalten Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Klauseln, die Dis­kriminierungen im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) oder des Behin­derten­gleich­stellungsgesetzes (BGStG) darstellen. Es gibt immer wieder Fälle, in denen klare Diskriminierungen nicht bekämpft werden können, da das GlBG keine Verbandsklagemöglichkeit vorsieht. Das betrifft sowohl "klassische" AGB, als auch öffentliche Ankündigungen und Äußerungen, bestimmte Gruppen überhaupt vom Zu­gang zu Gütern und Dienstleistungen auszuschließen bzw. ihnen nur einen willkürlich schlechteren Zugang zu gewähren.

In der Rechtssache Feryn (Rs C-54/07) entschied der Europäische Gerichtshof, dass auch öffentliche Äußerungen eines Arbeitgebers, keine Personen einer bestimmten ethnischen Herkunft einzustellen, eine Diskriminierung im Sinne der RL 2000/43/EG darstellen. Auch ohne ein individualisierbares und namentlich identifizierbares Opfer kann ein diskriminierendes Verhalten vorliegen und müssen die Sanktionen, die an eine solche Diskriminierung geknüpft sind, wirksam, verhältnismäßig und ab­schreckend sein. Diese Argumentation ist nicht nur auf die Arbeitswelt beschränkt, sondern kann und muss auch auf den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen angewendet werden. Die Forderung nach einer Verbandsklage wird übrigens auch von der Volksanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zum vorliegenden Entwurf erhoben.

Unbeachtet der bisher gerichtlich noch nicht geklärten Frage, ob solche öffentlichen Ankündigungen und Aushänge nicht sowieso als AGB zu qualifizieren sind, haben sie jedenfalls zwei Gemeinsamkeiten mit AGB: Sie schließen ganze Gruppen faktisch vom Zugang zu Gütern und Dienstleistungen aus und es ist für Einzelpersonen unzumutbar, dagegen vorzugehen. Beispiele für solche diskriminierenden Ankündigungen und Aus­hänge:

Diskriminierende Bestimmungen in Vertragsbedingungen: Unterschiedliche Behand­lung aufgrund der Staatsangehörigkeit bei Handyverträgen, Versicherungen oder Leih­wagenverträgen.

Schild "Keine Zigeuner" beim Eingang eines Campingplatzes: In diesem Verfahren wurde der Betreiber des Campingplatzes nach dem EGVG zu einer Verwaltungsstrafe verurteilt. Derzeit wäre - neben der EGVG-Anzeige - nur ein Individualverfahren nach dem GlBG möglich, wenn eine Einzelperson tatsächlich im Sinne dieses Schildes kei-


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite