Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll93. Sitzung / Seite 211

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nen Stellplatz erhält . Die Klage würde sich auch nur auf Schadenersatz richten, nicht aber auf Beseitigung des Schildes.

Rassistische Schilder und Aushänge in Lokalen: Rassistische Aushänge, die den Zugang zu Lokalen an diskriminierende Kriterien knüpfen oder bestimmte Gruppen in diskriminierender Weise für unerwünscht erklären, werden immer wieder gemeldet. Die davon Betroffenen fühlen sich dadurch regelmäßig beleidigt und herabgesetzt, wollen aber ein langwieriges Verfahren nicht auf sich nehmen.

Das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) bietet einigen im II. Hauptstück namentlich genannten Verbänden die Möglichkeit, Personen, die im geschäftlichen Verkehr geset­zes- oder sittenwidrige Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden, auf Unterlas­sung zu klagen. Bisher haben die im § 29 Abs 1 KSchG genannten Verbände diese Diskriminierungen nicht aufgegriffen. Diese Bestimmung dient als Vorbild für eine den Umständen des GlBG angepasste Verbandklage.

Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass die Rechtsdurchsetzung durch Individualverfahren zu teuer und ineffizient ist. Eine effektive Klauselkontrolle braucht das Verbandsverfahren, da

nur in diesem die Klauseln objektiv, also in ihrer kundenfeindlichsten Auslegung, zu überprüfen sind,

das Gericht im Verbandsprozess auch keine geltungserhaltende Reduktion vorzu­nehmen hat und

bereits das Angebot eines Vertragsabschlusses auf der Basis der gesetz- oder sitten­widrigen AGB ausreicht, die Klausel präventiv mit einer Verbandsklage zu bekämpfen. Nur so kann verhindert werden, dass die gerügte Klausel im Fall des Vertrags­abschlusses - nach Beschwerden - individuell verändert oder nicht angewendet wird, generell aber weiter Teil der AGB bleibt.

Somit bietet nur ein Verbandsverfahren einen effektiven Schutz der Allgemeinheit vor diskriminierenden Klauseln und Ankündigungen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Öffentlichen Dienst wird ersucht, dem Nationalrat eine Gesetzesvorlage zuzuleiten, wonach bei der Verletzung des III. Teils des Gleichbehandlungsgesetzes beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen durch die diskriminierende Verwendung von AGBs, öffentlichen Ankündigungen und Aushängen, der Anspruch auf Unterlassung der Diskriminierung auch durch das Gesetz zu legitimierende Organisationen oder Vereine geltend gemacht werden kann.

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Präsident Fritz Neugebauer: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Mag. Cortolezis-Schlager. – Bitte.

 


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