brachte bezüglich dieses Gesetzesvorbehaltes keine inhaltlichen Änderungen sondern sollte nur die Formulierung vereinfachen.
Die nähere Ausgestaltung der Wehrpflicht wie insbesondere die Bestimmungen über die Stellung und die Einberufung erfolgen im Wehrgesetz. Dieses Gesetz stellt in seinen §§ 20, 24 und 26 bezüglich der Einberufung der Wehrpflichtigen auf öffentliche Interessen – und zwar nicht nur auf militärische Interessen – ab.
§ 24 Abs 1 erster Satz WehrG lautet: „Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen.“
Und § 26 Abs 1: „Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien
1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, []“
Gerade aus diesen beiden Bestimmungen, welche die verfassungsrechtliche Vorgabe der Wehrpflicht auf einfachgesetzlicher Ebene näher ausführen, ergibt sich eindeutig die Möglichkeit und Pflicht, bei Vorliegen entsprechender militärischer und sonstiger öffentlicher Interessen die Wehrpflichtigen von der Wehrpflicht zu befreien und von ihrer Einberufung zum Präsenzdienst abzusehen.
Solche militärischen und sonstigen öffentlichen Interessen liegen vor:
Wie die Bundesheerreformkommission bereits 2004 einstimmig festgestellt hat, besteht für die voraussehbare Zukunft keine konventionelle militärische Bedrohung des österreichischen Staatsgebietes. Kräfte für die Territorialverteidigung sind in der Präsenzstruktur des Bundesheeres daher nicht mehr im bisherigen Umfang erforderlich.
Der Assistenzeinsatz an der Ostgrenze, der bisher den Einsatz tausender Grundwehrdiener bedingte, soll nach dem erklärten Willen der Regierungsparteien noch im Jahr 2011 auslaufen.
Für internationale Friedenseinsätze können Wehrdienstleistende nicht herangezogen werden.
Das öffentliche Interesse an einer Aussetzung der Einberufungen liegt auf der Hand, da nicht nur die Betroffenen persönlich sondern auch die Gesamtwirtschaft insgesamt von einer derartigen Maßnahme profitieren würden.
Unter diesen Bedingungen ist, sofern eine gesetzliche Regelung nicht oder nicht rechtzeitig zustande kommt, eine Aussetzung der Wehrpflicht durch ein völliges Absehen von Einberufungen bzw. durch systematische Erteilung von Befreiungen nach den oben dargestellten Bestimmungen des Wehrgesetzes nicht nur möglich sondern geradezu geboten.
Gleichzeitig muss durch Abstimmung mit anderen Ressorts sichergestellt werden, dass die durch diese Maßnahme ausgelösten Auswirkungen auf den Zivildienst wirksam abgefedert werden und es zu keiner Schlechterstellung der Zivildienstleistenden kommt.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
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