Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll96. Sitzung / Seite 124

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Zweitens kommt es – und das ist aus meiner Sicht besonders wichtig – durch diese Novelle zu einer echten Verwaltungsvereinfachung: Durch eine verbesserte Aufteilung der Kompetenzen zwischen dem Bund und den Ländern werden die Verfahren verein­facht, und das kommt natürlich auch den Betreibern und den Investoren zugute und bestens entgegen.

Sehr geehrte Damen und Herren, Hohes Haus, ich denke, dass die heute zum Be­schluss vorliegende Novelle zum Seilbahngesetz für die Branche wirklich Verbesse­rungen bringt. Das alles kommt sowohl den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern als auch den Betreibern zugute. Ich hoffe deshalb, dass die Regierungsvorlage, wie im Ausschuss beschlossen, auch hier heute einstimmig angenommen wird. – Danke. (Bei­fall bei der SPÖ sowie bei Abgeordneten der ÖVP.)

13.57


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Als nächster Redner gelangt Herr Abgeordneter Hörl zu Wort. 4 Minuten Redezeit. – Bitte.

 


13.57.27

Abgeordneter Franz Hörl (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Frau Bundesminister! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wie Kollege Heinzl richtig angemerkt hat, ändern wir in diesem Seilbahngesetz keine weltbewegenden Dinge, aber immerhin ordnen wir dem Landeshauptmann die Sesselbahnen, Sessellifte, Kombilifte, Materialseilbahnen und Schlepplifte zur Genehmigung zu und der Bundesministerin Standseilbahnen, Pen­delseilbahnen, Kabinenseilbahnen und Kombibahnen. Dadurch wird mehr Klarheit ge­schaffen.

Die Novelle enthält auch eine Verordnungsermächtigung für den Umfang einzurei­chender Projektunterlagen. Darüber hinaus sind in Zukunft laut § 47 Abs. 2 – das ist, wie schon gesagt wurde, die wesentliche Änderung – die Arbeitsinspektoren in den ein­zelnen Gewerken Geologie, Hochbau, Seilbahntechnik und Elektrotechnik unterzubrin­gen, ein eigener Sicherheitsbericht für den Arbeitnehmerschutz entfällt.

Der Erfolg dieser Novelle wird sich zeigen. Da diese Gesetzesnovelle nun doch etwas verspätet im Plenum behandelt wird und auf der anderen Seite die Seilbahnwirtschaft sehr aktiv natürlich auch schon viele Projekte eingereicht hat, brauchen wir einen Stich­tag für das Inkrafttreten dieser Novelle.

Ich bringe deshalb in zweiter Lesung folgenden Antrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Anton Heinzl, Dr. Ferdinand Maier, Rosa Lohfeyer und Franz Hörl, Kolleginnen und Kollegen betreffend den Bericht des Verkehrsausschusses über
die Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003 geändert wird (1038 d.B.)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die dem Bericht beigelegte Regierungsvorlage wird wie folgt geändert:

Nach Novellierungsanordnung 4. werden die folgenden Novellierungsanordnungen 5. und 6. angefügt:

5. Der bisherige „Abschnitt 23“ erhält die Bezeichnung „Abschnitt 24“ und der bisherige „§ 122“ erhält die Bezeichnung „§ 123“.

6. Nach § 121 wird folgender § 122 samt Überschrift eingefügt:

 


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