17.31
Abgeordneter Wilhelm Haberzettl (SPÖ): Geschätzter Herr Präsident! Ich dachte nach der Presselektüre am Wochenende, es könne nicht schlimmer kommen, aber es kam doch noch schlimmer.
Kollege Hagen, Ihr Antrag hat ein gewisses Alter, er stammt nämlich
aus dem Jah-
re 2009, und genauso alt sieht er auch aus. (Abg. Hagen: Er wurde
immer wieder vertagt!)
Ich darf zuerst kurz zum Thema „Pensionsreformen“ kommen und möchte dazu sagen: Seit dem Jahre 1997 mussten die Eisenbahnerinnen und Eisenbahner vier Pensionsreformen mittragen, die letztendlich in der Überleitung in das allgemeine Pensionsgesetz enden werden. Das heißt, die von Ihnen genannten Privilegien im Pensionsbereich sind entweder Geschichte oder schon in einer Umleitungsphase.
Nur ganz kurz: Im Jahre 1997 wurden verhandelt die
Einführung der Durchrechnung
ab 2003 unter Berücksichtigung des Vertrauensgrundsatzes, die
Nettoanpassung der Pensionen nach dem ASVG und die Erhöhung des
Pensionssicherungsbeitrages. Das haben Sie nämlich nicht gesagt, dass im
Vergleich zu den ASVG-Versicherten die Eisenbahnerinnen und Eisenbahner
und auch die Pensionisten einen um 5,3 beziehungsweise um 4,8 Prozent
erhöhten Pensionsbeitrag zahlen müssen. Es war Ihnen damals in Ihrer
Regierungszeit nicht einmal zu dumm, auch von den Witwen und Waisen
1,8 Prozent Pensionssicherungsbeitrag zu kassieren.
Weiters wurden umgesetzt die Einführung der Ruhensbestimmungen und – horchen Sie, Herr Kollege Hagen!; Sie sind nämlich Polizist im Zivilberuf meines Wissens – eine Angleichung der Nebengebührenzulage, die von Ihnen kritisiert wird, an das Beamtenpensionsgesetz. Das heißt, Sie stellen sich hierher und kritisieren das, was Sie konsumieren, bei den Eisenbahnerinnen und Eisenbahnern. Die Frage der moralischen Instanz regelt sich da von selbst. (Beifall bei der SPÖ. – Abg. Riepl: Ja, so sind sie, die Orangen!)
2001 gab es einen Ersatz der privatrechtlichen Pensionsregelungen durch das Bundesbahnpensionsgesetz. Da waren Sie meines Wissens bereits in der Regierung. Es gab eine Verlängerung der Arbeitszeit um 18 Monate, eine Kürzung der Witwenpension – das war Ihnen auch gleichgültig – und einen Wegfall des Todesfall-Beitrages; das war Ihnen auch gleichgültig. Also all diese Verschlechterungen bis hin zum allgemeinen Pensionsgesetz wurden vorgenommen. Und jetzt stellen Sie sich her und kritisieren hier einzelne Regelungen.
Da sage ich Ihnen Folgendes: Die Nebengebührenzulage ist etwas, was in Wirklichkeit als Veränderung des Dienstrechtes hin zum Angestelltengesetz in irgendeiner Form notwendig war, weil es keine Durchrechnung bei den beamteten Eisenbahnern gab und daher gar keine Grundlagen da waren, um die ASVG-Regelung zu übernehmen. Daher die zehnprozentige Pensionsregelung. Zur Heranführung an Ihr Pensionsberechnungsmodell, wenn Sie wollen, wurde eine Steigerung auf 15 Prozent bis zum Jahr 2020 um 0,27 Prozent jährlich vereinbart.
Das ist ein Teilergebnis des ersten Pensionsänderungspaketes aus dem Jahr 1997. Ich bin da selbst am Verhandlungstisch gesessen. Wenn Sie diese Verhandlungen öffnen wollen, bin ich gerne bereit, alle vier Pakete zu öffnen und neu zu verhandeln zu beginnen. Sie werden nur niemand Verantwortlichen finden, der dieses Abenteuer sucht.
Der zweite Punkt, der von Ihnen kritisiert wird, ist die Frage des Nebenbezugspauschales. Sie haben das nämlich bei Ihrer Argumentation verwechselt.
Die allgemeine Nebengebührenpauschale, die so oft im alten Bundesdienst vorhanden war, wurde seit dem Jahre 1998 verhandelt, um diese zu beseitigen. Mit der Beseiti-
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