Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll99. Sitzung / Seite 77

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Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage (1007 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kon­sumentenschutzgesetz (KSchG) geändert wird (Konsumentenschutzrechts-Änderungs­gesetz 2011 – KSchRAG 2011) in der Fassung des Berichtes des Konsumenten­schutz­ausschusses (1108 d.B.) wird wie folgt geändert:

1. Z. 1 lautet:

Dem § 5e wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Ein im Fernabsatz geschlossener Vertrag, der während eines gemäß § 107 Abs. 1 TKG 2003 unzulässigen Anrufs zustande kommt, ist unbeschadet des § 5e Abs 1 bis 3 KSchG nichtig.“

2. Z. 2 entfällt

3. Z. 3 lautet

In § 41a wird nach Abs. 23 folgender Abs. 24 eingefügt:

„(24) § 5e Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2011 tritt mit 1. April 2011 in Kraft. Diese Bestimmung ist auf Verträge anzuwenden, die nach dem 31. März 2011 ausgehandelt werden.“

Begründung

Rechtspolitisch kann das Ziel, Cold Calling für unredliche Anbieter wirtschaftlich unin­teressant zu machen, mit der in der umseitig bezeichneten Regierungsvorlage nicht erreicht werden, da die vorgeschlagene Rücktrittslösung die Last, sich von einem überraschenden und ungewollten Vertragsabschluss zu lösen, weiterhin den Ver­braucherInnen aufbürdet. Ältere VerbraucherInnen berichten immer wieder, dass allein das Konzipieren eines Rücktrittsschreibens sowie der Weg zur Post sie bereits vor unüberwindliche Probleme stellt, sodass finanzielle Nachteile gezwungenermaßen hingenommen werden. Nicht von ungefähr haben sich manche Unternehmen (wie etwa ein besonders beschwerdeanfälliger Telekomprovider) auf vorwiegend ältere Zielper­sonen, sogar auf Bewohner von Pflegeheimen, spezialisiert. Damit geht aber das Kalkül dieser unseriös agierenden Unternehmen auf: strafbares Handeln rechnet sich und wäre auch nach einem Inkrafttreten eines § 5e Abs 4 KSchG weiterhin lukrativ. Die in der Regierungsvorlage vorgeschlagene Lösung entbehrt somit einer ab­schreckenden Wirkung, eine solche kann uE lediglich die Nichtigkeit eines Vertrags­abschluss im Wege des Cold Calling herbeiführen. Solange strafbares Verhalten nach § 107 TKG für Unternehmen nicht finanziell unattraktiv wird, ist eine Verringerung der Beschwerdeflut von Verbraucherseite nicht zu erwarten.

In Deutschland wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung im Jahr 2009 durch eine Ausweitung des Rücktrittsrechts und Adaptierung der Ausnahmen vom Rücktrittsrecht in § 312d Abs 4 BGB (betreffend Zeitungen und Glücksspielverträge) versucht, unerbetene Werbeanrufe zu verringern. Ursprünglich gefordert wurde von der Verbraucherschutzministerkonferenz der Bundesländer sowie von den Verbraucherzentralen eine Bestätigungslösung, dh kein Wirksamwerden eines durch unerlaubte Telefonwerbung zustande gekommenen Vertrages ohne ausdrück­liche (nachträgliche) Bestätigung durch den Verbraucher.

Ein erstes Resümee nach einjähriger Anwendung dieses Gesetzes zeigt, dass das Gesetz die Beschwerdeflut nicht eindämmen konnte. (vgl. Pressemitteilung Nr


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