Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll99. Sitzung / Seite 209

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Abschließend möchte ich gerne auf die Formulierungen bei den Genehmigungs­kriterien eingehen und noch einmal bekräftigen, was Herr Bundesminister Mitterlehner bereits im Ausschuss festgehalten hat: Wir sind strenger bei den Genehmigungs­kriterien im neuen Gesetz, als dies der gemeinsame Standpunkt ist. Konkret geht es ja immer um die gewählten Formulierungen „eindeutiges Risiko“ oder „begründeter Ver­dacht“. Das Wirtschaftsministerium hat sich dazu entschlossen, die Umsetzung in nationales Recht möglichst nah an der Formulierung des gemeinsamen Standpunkts vorzunehmen.

Aufgrund der erneuten Diskussion im Wirtschaftsausschuss wurde der BKA-Verfas­sungs­dienst seitens unseres Ressorts ersucht, die unterschiedlichen Formulierungen auf ihre sachliche Rechtfertigung zu prüfen. Der BKA-Verfassungsdienst kommt in seinem Gutachten zu dem Schluss – ich habe das Gutachten übrigens hier, ich kann es Ihnen dann gerne mitgeben –, dass eine sachliche Differenzierung des unter­schiedlichen Beurteilungsmaßstabes darin begründet ist, dass im Falle der Menschenrechte beziehungsweise des humanitären Völkerrechts die Gefahr der Verletzung der Schutzgüter unmittelbar vom Staat beziehungsweise vom herrschenden Regime ausgeht. (Beifall bei der ÖVP.)

In diesen Fällen ist also auch der Endverwender gleichzeitig jener, von dem eine Bedrohung tatsächlich ausgeht, in dessen Sphäre unmittelbar das Risiko einer Schutz­güterverletzung besteht. – So formuliert das der Verfassungsdienst.

Hingegen soll im Falle der Auswirkungen im Hinblick auf terroristische Aktivitäten und die internationale Kriminalität eine Bedrohung durch Individuen verhindert werden. In diesen Fällen geht ja die Bedrohung nicht unmittelbar vom Endverwender aus, sondern von Dritten. Daher kann in diesen Fällen nicht bloß auf eine Prognose einer Risikoverwirklichung, sondern muss auf eine durch Fakten unterlegte Verdachtslage in Verbindung mit einer Prognose zurückgegriffen werden. – So die Begründung des BKA-Verfassungsdienstes.

Im neuen Außenhandelsgesetz wurde immer der Konjunktiv, also „könnte“ oder „könnten“, verwendet, auch bei „Verletzung gegen das humanitäre Völkerrecht“ oder im Fall der „Aggression gegen ein anderes Land“. Für die Frage der Ablehnung einer Genehmigung reicht damit in allen Fällen in Österreich schon die Möglichkeit aus, dass eindeutig ein Risiko besteht. Damit ist die österreichische Umsetzung insofern strenger als der gemeinsame Standpunkt: Der hat nämlich den Konjunktiv nur bei der „internen Repression“ verwendet.

Zusätzlich untermauert das Gutachten des Verfassungsdienstes auch die Aussagen von Herrn Bundesminister Mitterlehner im Wirtschaftsausschuss, dass durch die gewählten Formulierungen ein sehr strenger Maßstab angelegt wurde. Wenn den Behörden im Wirtschaftsministerium bekannt wird, dass gegen Genehmigungsauflagen oder Ausfuhrverbote verstoßen wurde, erstatten die Beamten wegen des Verdachts des Verstoßes unverzüglich Anzeige bei der Staatsanwaltschaft. Das ist ganz klar.

Ich glaube, dass Gebote immer der richtigere Zugang zu solchen Themen sind, denn Verbote hindern nicht wirklich jene, die sich Gesetzen und sonstigen normativen Vorschriften widersetzen. Ich ersuche Sie daher, die Regierungsvorlage im Lichte der Ausführungen zu beschließen. – Vielen Dank für die Aufmerksamkeit. (Beifall bei ÖVP und SPÖ.)

19.13


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Als vorläufig letzter Redner zu diesem Tages­ordnungspunkt ist Herr Abgeordneter Dr. Matznetter zu Wort gemeldet. 6 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung. – Bitte.

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite