Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll99. Sitzung / Seite 208

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massiv, denn Sie dürfen nicht vergessen, dann dürfen Sie keinen Hammer und kein Küchenmesser mehr exportieren, weil auch diese können anderweitig verwendet werden, etwa zu terroristischen Zwecken. Das muss schon einmal klar sein. (Beifall bei der FPÖ. – Zwischenruf der Abg. Mag. Korun.)

Auch Vorwürfe gegenüber unserer Partei, dass Parteienfinanzierungen aus diesen Bereichen an die FPÖ erfolgen, weise ich auch hier noch einmal auf das Schärfste zurück, wie das auch schon im Ausschuss der Fall war. (Beifall bei der FPÖ.)

Im Grunde genommen kann man sagen, eine gewisse Liberalisierung ist nach wie vor vorhanden, die für uns ausreichend ist. Deswegen werden wir diesem Gesetz zustim­men. – Danke. (Beifall bei der FPÖ.)

19.07


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Zu einer Stellungnahme hat sich Frau Staats­sekre­tärin Mag. Remler zu Wort gemeldet. – Bitte.

 


19.07.21

Staatssekretärin im Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend Mag. Verena Remler: Sehr geehrter Herr Präsident! Hohes Haus! Am 23. März 2011 wurde die Regierungsvorlage des Außenhandelsgesetzes im Wirtschaftsausschuss behan­delt. Seitens des Wirtschaftsressorts wurde uns, insbesondere aus Gründen der besseren Lesbarkeit und der Rechtssicherheit, eine Neufassung des Gesetzes vorgeschlagen.

Im Zuge der Diskussion über die Regierungsvorlage wurde aufgeworfen, dass das neue Gesetz zu lasch oder gar verwässert sei. Dem möchte ich vehement wider­sprechen, denn die Kriterien wurden nicht aufgeweicht, sondern der Kontrollstandard des Außenhandelsgesetzes 2005 wurde in vollem Umfang beibehalten.

Was die Strafbestimmungen angeht, so sind sie weder überschießend noch krimi­nalisierend, noch sind sie zu lasch oder gar verwässert. Vielmehr ist eine Anpassung an vergleichbare Tatbestände des Strafgesetzbuches erfolgt, und in einigen Bereichen sind die Strafbestimmungen sogar strenger geworden.

Ich kann Ihnen auch ein paar Beispiele nennen, wo das neue Gesetz ganz konkret strenger geworden ist. Erstens bei der Endverwendung im § 13. Dort sind nun genaue Regelungen einschließlich der Festlegung von Mindestkriterien durch Verordnung festgehalten. Das Außenhandelsgesetz 2005 sah demgegenüber die Vorlage eines Dokumentes zum Nachweis der Endverwendung nur fakultativ als Auflage vor, ohne Mindestkriterien.

Es gibt nun auch Wartefristen nach Meldungen zur Prüfung einer Genehmigungs­pflicht. Derartige Wartefristen sind im Außenhandelsgesetz 2005 nicht vorgesehen.

Es können auch Sicherheitsmaßnahmen im Hinblick auf alle Genehmigungskriterien vorgeschrieben werden. Im Außenhandelsgesetz 2005 waren diese Sicherheitsmaß­nah­men nur in Einzelfällen möglich.

Es ist nun der Verlust des Rechts zur Verwendung von Allgemeingenehmigungen aus­drücklich vorgesehen. Das fehlt im Außenhandelsgesetz 2005.

Wir haben neue Straftatbestände, die im Außenhandelsgesetz 2005 nicht vorgesehen waren, und zudem neue Qualifikationen mit sehr wohl höherem Strafrahmen.

Zur Endverwendungskontrolle muss auch gesagt werden, dass diese voll im Einklang mit der Entschließung des Nationalrates steht, worin es ja heißt, dass diese möglichst lückenlos zu erfolgen hat.

 


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