Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll100. Sitzung / Seite 59

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2. In Art 1 Z 8 werden in § 7e Abs. 3 werden die Worte „den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstu­fungskriterien“ durch die Worte „das nach den österreichischen Rechtsvorschriften ge­bührende Entgelt“ ersetzt.

3. In Art 1 Z 8 lautet § 7e Abs. 3 letzter Satz:

„Eine Ablichtung der Anzeige ist der Abgabenbehörde zum Zweck der Nachverrech­nung von Abgaben sowie dem/der von Unterentlohnung betroffenen Arbeitnehmer/in und den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer/innen und der Arbeitgeber/innen zur Kenntnis zu übermitteln.“

4. In Art 1 Z 8 werden in § 7e Abs. 4 im ersten Satz die Worte „unter Beachtung der Einstufungskriterien zustehenden Grundlohns“ sowie im letzten Satz die Worte „kollek­tivvertraglichen Grundlohns“ jeweils durch die Worte „nach den österreichischen Rechts­vorschriften gebührenden Entgelts“ ersetzt.

5. In Art 1 Z 8 werden in § 7e Abs. 5 im ersten Halbsatz die Worte „zustehenden Grundlohns unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien“ sowie im letzten Halb­satz das Wort „Grundlohns“ durch die Worte „nach den österreichischen Rechtsvor­schriften gebührenden Entgelts“ ersetzt.

6. In Art 1 Z 8 erhält § 7f die Überschrift: „Erhebung zur Kontrolle des nach öster­reichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts“

7. In Art 1 Z 8 wird in § 7f Abs. 1 das Wort „Grundlohns“ durch das Wort „Entgelts“ er­setzt.

8. In Art 1 Z 8 werden in § 7g Abs. 1 die Worte „zumindest den nach Gesetz, Verord­nung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn“ durch die Worte „zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt“ ersetzt.

9. In Art 1 Z 8 werden in § 7h die Worte „den nach Gesetz, Kollektivvertrag oder Ver­ordnung zustehenden Grundlohn“ durch die Worte „das nach Gesetz, Kollektivvertrag oder Verordnung zustehende Entgelt“ ersetzt.

10. In Art 1 Z 8 lautet § 7i Abs. 3 wie folgt:

„(3) Wer als Arbeitgeber/in eine/n Arbeitnehmer/in beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm/ihr zumindest das nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührende Entgelt zu leisten, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwal­tungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand ei­ner in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer/innen betroffen, beträgt die Geldstrafe für jede/n Arbeitnehmer/in das zehnfache bis zwanzigfache, im Wiederholungsfall für jede/n Arbeitnehmer/in das zwanzigfache bis dreißigfache der gesamten festgestellten Unterentlohnung, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeit­nehmer/in das zwanzigfache bis dreißigfache, im Wiederholungsfall für jede/n Arbeit­nehmer/in das vierzigfache bis sechzigfache der gesamten festgestellten Unterentloh­nung.“

11. In Art 1 Z 8 wird § 7i Abs. 4 erster Satz folgender Satz vorangestellt:

„Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde eine Unterschreitung des nach österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts zu, so ist der/die von der Unterschreitung betroffene Arbeitnehmer/in von der Höhe der festgestellten Unterschreitung in Kenntnis zu setzen.“

12. In Art 1 Z 8 wird in § 7i Abs. 4 jeweils das Wort „Grundlohns“ durch die Worte „nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts“ ersetzt.

 


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