13. In Art 1 Z 8 lautet § 7j Abs.1 wie folgt:
„§ 7j. (1) Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat dem/der Arbeitgeber/in die Ausübung der den Gegenstand der Dienstleistung bildenden Tätigkeit für die Dauer von mindestens einem Jahr zu untersagen, wenn der/die Arbeitgeber/in wegen Unterschreitung des nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts von mehr als drei Arbeitnehmer/innen gemäß § 7i Abs. 3 oder wegen Nichterfüllung der Meldeverpflichtung nach § 18 Abs. 12 AuslBG in mehr als drei Fällen nach § 28 Abs. 1 Z 5 lit. a AuslBG wegen erstmaliger oder einer weiteren Wiederholung rechtskräftig bestraft wurde.“
14. In Art 1 Z 8 lautet § 7l Abs. 4 wie folgt:
Wird nach dem Wort „Finanzen“ ein Beistrich und die Worte “vergebende Stellen für Auftraggeber nach § 3 Bundesvergabegesetz zur Überprüfung von Angeboten nach diesem Gesetz“ eingefügt.
15. In Art 1 Z 8 wird nach § 7m folgender § 7n eingefügt:
„Verbandsklage
§ 7n. Sofern der/die Arbeitgeber/in die Entgeltansprüche nicht bereits geleistet hat, haben die zuständigen gesetzlichen und freiwilligen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer/innen und der Arbeitgeber/innen gegen den/die Arbeitgeber/in den Anspruch auf Unterlassung der Unterentlohnung.“
Begründung
Unbestreitbar ist ein Gesetz gegen Lohn- und Sozialdumping überfällig und dringend notwendig. Es ist daher zu begrüßen, dass sich die Sozialpartner auf die Umsetzung von Maßnahmen gegen Lohn- und Sozialdumping einigen konnten. Dennoch liegt die Verantwortung für die Schaffung und die Ausgestaltung von Rechtsnormen bei den gewählten VertreterInnen in den gesetzgebenden Körperschaften.
Auch wenn der vorliegende Entwurf auf eine Einigung der Sozialpartner zurückgeht, hat die Politik die Verantwortung, von ihr zu beschließende Maßnahmen problemgerecht, zielführend und wirksam zu gestalten. Der vorliegende Entwurf wird dieser Verpflichtung in mehreren Punkten leider nicht gerecht.
Zu 1., 2., 4., 5., 6., 7., 8., 9. und 12. ( Art 1 Z 8 §§ 7e Abs. 1, 7e Abs. 3, 7e Abs. 4, 7e Abs. 5, 7f, 7g Abs. 1, 7h, 7i Abs. 3 sowie 7i Abs. 4)
Die Regierungsvorlage zum Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz stellt nicht auf das einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer nach österreichischem Recht tatsächlich zustehende Entgelt ab, sondern nur auf den Grundlohn. Auf diese Weise bleibt das Vorenthalten von Zuschlägen auf Grund bestimmter Tätigkeiten oder Tätigkeiten mit bestimmten Werkstoffen, aber auch von Zuschläge für Überstunden außer Betracht. Es ist auf diese Weise möglich, ArbeitnehmerInnen bis zu 50% (fallweise auch mehr) des nach der österreichischen Rechtsordnung zustehenden Entgelts vorzuenthalten, ohne unter die Strafbestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes zu fallen.
Der Abänderungsantrag stellt sicher, dass alle Bestandteile des Entgelts unter den Schutz des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes fallen.
Zu 3., 11. und 15. (Art 1 Z 8 §§ 7e Abs. 3, 7i Abs. 4 sowie 7n)
Lohn- und Sozialdumping schädigt viele Menschen auf unterschiedliche Art und Weise. Zu allererst geschädigt wird die Person, die für ihre Arbeit nicht das ihr zustehende Entgelt erhält. Geschädigt sind aber auch Sozialversicherungsträger, denen ihnen zu-
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