Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll100. Sitzung / Seite 61

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stehende Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten werden. Geschädigt werden letzt­lich aber alle ArbeitnehmerInnen und auch alle Unternehmen, die sich an das geltende Recht halten. Sie werden von Lohn- und Sozialdumping betreibenden Unternehmen in einen unlauteren Wettbewerb gezwungen. Es ist somit notwendig, die Betroffenen in die Lage zu versetzen, gegen die sie betreffenden Konsequenzen aus Lohn- und So­zialdumping entsprechen vorzugehen.

Neben dem zuständigen Sozialversicherungsträger und der Abgabenbehörde sind von einer Anzeige nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz auch die be­troffenen ArbeitnehmerInnen sowie die gesetzlichen Interessensvertretungen der Ar­beitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen in Kenntnis zu setzen. Dies stellt die im Abän­derungsantrag gewählte Formulierung sicher. Der Abänderungsantrag ermöglicht, dass betroffene ArbeitnehmerInnen wie die Interessensvertretung von einer Anzeige, die ArbeitnehmerInnen überdies auch von der Ausfertigung eines Strafbescheids der zu­ständigen Bezirkshauptmannschaft und über die darin festgestellte Höhe vorenthalte­ner Löhne unterrichtet werden.

Den gesetzlichen wie freiwilligen Interessensvertretungen von ArbeitnehmerInnen wie ArbeitgeberInnen wird mit dem vorgeschlagenen § 7n (der bereits so ähnlich im Minis­terialentwurf enthalten war) die Möglichkeit geboten, die Interessen ihrer Mitglieder im Weg der Verbandsklage durchzusetzen.

Zu 10. (Art 1 Z 8 § 7i Abs. 3)

Es erscheint als sinnvoll, die zu verhängende Strafhöhe in Relation zum vorenthalte­nen Entgeltteil zu setzen (etwa vergleichbar dem Verkürzungszuschlag im Finanzstraf­verfahren). Diese Regelung ist dort besonders wirksam, wo gezielt in großem Ausmaß und über einen längeren Zeitraum hinweg Lohn- und Sozialdumping betrieben wurde. Einmaliges, geringes Unterschreiten des nach österreichischem Recht zustehenden Entgelts hingegen führt zu geringer Strafe, die im Übrigen durch Nachzahlung des vor­enthaltenen Entgelts abgewendet werden kann.

Zu 13. (Art 1 Z 8 § 7j Abs. 1)

Der vorliegende Gesetzesentwurf macht es für Unternehmen, die Lohn- und Sozial­dumping zu betreiben gedenken, attraktiv, entsandte ArbeitnehmerInnen nicht dem Ge­setz entsprechend zu melden. Sie können auf diese Weise zum einen unter Umstän­den mit einer niedrigeren Strafe wegen verspäteter Meldung nach dem AuslBG rech­nen, müssen aber jedenfalls nicht befürchten, von einer Untersagung der Erbringung einer Dienstleistung nach § 7j Abs. 1 betroffen zu werden. Die in der Regierungsvor­lage vorgeschlagene Regelung verstößt außerdem sehr wahrscheinlich gegen euro­päisches Recht, da Lohn- und Sozialdumping betreibende Unternehmen mit Sitz in Ös­terreich wesentlich schwächere Rechtsfolgen fürchten müssen als derartige Unterneh­men mit Sitz im Ausland. Es ist nicht einzusehen, warum ein Lohn- und Sozialdumping betreibendes Unternehmen bei gleichem Tatbestand geringere Rechtsfolgen zu be­fürchten hat als andere. Die rechtliche Besserstellung österreichischer Lohndumper, die aus der offenkundigen Wirkungslosigkeit der Gewerbeordnung entspringt, ist un­sachlich und nicht gerechtfertigt. Lohn- und Sozialdumping ist grundsätzlich schädi­gend, unabhängig davon, wer es betreibt. Die im Abänderungsantrag vorgeschlagene Formulierung stellt sicher, dass jedes Lohn- und Sozialdumping unter den selben Re­gelungen verfolgt wird.

Zu 14. (Art 1 Z 8 lautet § 7l Abs.1)

Nach § 68 Abs. 1 Z 5 und 6 Bundesvergabegesetz sind AngebotslegerInnen vom Ver­gabeverfahren auszuschließen, wenn sie nachweislich arbeits- und sozialrechtliche Normen nicht erfüllt oder Sozialversicherungsbeiträge etc. nachweislich nicht abgeführt haben. Damit sind auch Unternehmen auszuschließen, die auf Grund eines Verstoßes


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