stehende Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten werden. Geschädigt werden letztlich aber alle ArbeitnehmerInnen und auch alle Unternehmen, die sich an das geltende Recht halten. Sie werden von Lohn- und Sozialdumping betreibenden Unternehmen in einen unlauteren Wettbewerb gezwungen. Es ist somit notwendig, die Betroffenen in die Lage zu versetzen, gegen die sie betreffenden Konsequenzen aus Lohn- und Sozialdumping entsprechen vorzugehen.
Neben dem zuständigen Sozialversicherungsträger und der Abgabenbehörde sind von einer Anzeige nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz auch die betroffenen ArbeitnehmerInnen sowie die gesetzlichen Interessensvertretungen der ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen in Kenntnis zu setzen. Dies stellt die im Abänderungsantrag gewählte Formulierung sicher. Der Abänderungsantrag ermöglicht, dass betroffene ArbeitnehmerInnen wie die Interessensvertretung von einer Anzeige, die ArbeitnehmerInnen überdies auch von der Ausfertigung eines Strafbescheids der zuständigen Bezirkshauptmannschaft und über die darin festgestellte Höhe vorenthaltener Löhne unterrichtet werden.
Den gesetzlichen wie freiwilligen Interessensvertretungen von ArbeitnehmerInnen wie ArbeitgeberInnen wird mit dem vorgeschlagenen § 7n (der bereits so ähnlich im Ministerialentwurf enthalten war) die Möglichkeit geboten, die Interessen ihrer Mitglieder im Weg der Verbandsklage durchzusetzen.
Zu 10. (Art 1 Z 8 § 7i Abs. 3)
Es erscheint als sinnvoll, die zu verhängende Strafhöhe in Relation zum vorenthaltenen Entgeltteil zu setzen (etwa vergleichbar dem Verkürzungszuschlag im Finanzstrafverfahren). Diese Regelung ist dort besonders wirksam, wo gezielt in großem Ausmaß und über einen längeren Zeitraum hinweg Lohn- und Sozialdumping betrieben wurde. Einmaliges, geringes Unterschreiten des nach österreichischem Recht zustehenden Entgelts hingegen führt zu geringer Strafe, die im Übrigen durch Nachzahlung des vorenthaltenen Entgelts abgewendet werden kann.
Zu 13. (Art 1 Z 8 § 7j Abs. 1)
Der vorliegende Gesetzesentwurf macht es für Unternehmen, die Lohn- und Sozialdumping zu betreiben gedenken, attraktiv, entsandte ArbeitnehmerInnen nicht dem Gesetz entsprechend zu melden. Sie können auf diese Weise zum einen unter Umständen mit einer niedrigeren Strafe wegen verspäteter Meldung nach dem AuslBG rechnen, müssen aber jedenfalls nicht befürchten, von einer Untersagung der Erbringung einer Dienstleistung nach § 7j Abs. 1 betroffen zu werden. Die in der Regierungsvorlage vorgeschlagene Regelung verstößt außerdem sehr wahrscheinlich gegen europäisches Recht, da Lohn- und Sozialdumping betreibende Unternehmen mit Sitz in Österreich wesentlich schwächere Rechtsfolgen fürchten müssen als derartige Unternehmen mit Sitz im Ausland. Es ist nicht einzusehen, warum ein Lohn- und Sozialdumping betreibendes Unternehmen bei gleichem Tatbestand geringere Rechtsfolgen zu befürchten hat als andere. Die rechtliche Besserstellung österreichischer Lohndumper, die aus der offenkundigen Wirkungslosigkeit der Gewerbeordnung entspringt, ist unsachlich und nicht gerechtfertigt. Lohn- und Sozialdumping ist grundsätzlich schädigend, unabhängig davon, wer es betreibt. Die im Abänderungsantrag vorgeschlagene Formulierung stellt sicher, dass jedes Lohn- und Sozialdumping unter den selben Regelungen verfolgt wird.
Zu 14. (Art 1 Z 8 lautet § 7l Abs.1)
Nach § 68 Abs. 1 Z 5 und 6 Bundesvergabegesetz sind AngebotslegerInnen vom Vergabeverfahren auszuschließen, wenn sie nachweislich arbeits- und sozialrechtliche Normen nicht erfüllt oder Sozialversicherungsbeiträge etc. nachweislich nicht abgeführt haben. Damit sind auch Unternehmen auszuschließen, die auf Grund eines Verstoßes
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