Subtiler ist da der Fall des Altkanzlers Wolfgang Schüssel: ein Aufsichtsratsposten für einen ehemaligen Bundeskanzler, das mag auf den ersten Blick unverdächtig klingen. Die betreffende Aktiengesellschaft ist jedoch ein führendes Kernkraftunternehmen. Die Bezüge für diese Position sind höher als der Bezug, den Wolfgang Schüssel für sein Mandat im Nationalrat bezieht, und zwar gewinnabhängig: je mehr Atomstrom gewinnbringend verkauft wird, umso mehr verdient Schüssel. All das lässt die Tätigkeit Schüssels für die deutsche RWE doch in einem höchst zweifelhaften Licht erscheinen. Für die Zukunft wird daher eine Neudefinition der Offenlegung solcher Interessenskonflikte für Abgeordnete dringend erforderlich sein.
Die Grünen werden weiter ihre Finanzen offen legen und auf der Seite der Bevölkerung glaubwürdig gegen Korruption und Steuergeldverschwendung ankämpfen. Politische Korruption ist kein Kavaliersdelikt. Sie muss konsequent bekämpft werden. Dazu braucht es strenge gesetzliche Regelungen und Strafbestimmungen.
Es bedarf daher einer Transparenz- und Anti-Korruptionsoffensive:
1. Saubere PolitikerInnen
a) volle Transparenz für alle Arten von PolitikerInnen-Einkünften
Alle Einkünfte und Nebeneinkünfte von PolitikerInnen – auch geldwerte Leistungen wie Urlaubseinladungen – müssen offen gelegt werden. Verstöße gegen die Offenlegungspflicht sollen strengen Sanktionen unterliegen. Bei wiederholter Verletzung der Offenlegungspflicht soll als letzte Konsequenz Mandats- oder Amtsverlust drohen.
b) Abgeordnetenbestechung – keine Sonderrechte für Mandatare
In Österreich haben bestechliche Abgeordnete keine
Sanktionen zu befürchten. Das hat auch die Affäre Strasser wieder
gezeigt. Wäre Strasser Nationalratsabgeordneter, würden seinen
Aktivitäten keinerlei strafrechtliche Konsequenzen folgen. Hintergrund ist
der, dass im österreichischen Strafgesetzbuch die Abgeordneten immer dann
von der Strafbarkeit ausgenommen sind, wenn es um Vorteilsannahme im
Zusammenhang mit einer pflichtgemäßen Vornahme eines
Amtsgeschäftes geht (zB Einbringen von Anfragen oder Anträgen). Bei
der pflichtwidrigen Vornahme von Amtsgeschäften unterliegen die
Abgeordneten zwar dem Strafgesetzbuch, damit wurde jedoch im Som-
mer 2009 ein reiner Scheintatbestand geschaffen. Zwar wurden Abgeordnete in den
Amtsträgerbegriff einbezogen, aber gleich wieder mit einem
Korruptionsprivileg ausgestattet. Abgeordnete machen sich künftig nur
strafbar, wenn sie gegen Geld ihr Stimmverhalten verkaufen oder die
Pflichten nach der Nationalrats-Geschäftsordnung verletzten. Klingt
gut – ist aber harmlos. Die Abgeordneten haben nämlich nach
§ 11 der Geschäftsordnung nur eine Pflicht: die Anwesenheitspflicht.
Damit ist gesichert, dass kein österreichischer Abgeordneter jemals
verurteilt werden wird.
c) Verbotene Geschenke
Wiederholte Geschenke an Amtsträger – im Fachjargon auch als Tatbestand der „Anfütterung“ bezeichnet – schaffen Abhängigkeiten. Bis zum Sommer 2009 war jede Geschenkannahme durch Amtsträger im Hinblick auf die Amtsführung strafbar. Ein konkreter Zusammenhang zwischen Geschenkannahme und konkretem Amtsgeschäft war nicht notwendig. Die diesbezüglichen Strafbestimmungen wurden 2009 bis zur Unkenntlichkeit entschärft. Die neue Regelung ist de facto nicht vollziehbar. Es braucht ein wirksames Verbot für Geschenkannahmen durch AmtsträgerInnen nach internationalen Standards.
d) Alle „Amtsträger“ erfassen
Ausgenommen von diversen Strafrechtsbestimmungen für Amtsträger sind staatsnahe Unternehmen: Das betrifft zB Post, ÖBB, ASFINAG, ORF, die öffentlich-rechtlichen
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