Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll100. Sitzung / Seite 126

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Kammern und zum Teil öffentliche Spitäler. Auch die Organe staatsnaher Unterneh­men müssen zukünftig in den Amtsträgerbegriff integriert werden.

e) Vermögensverhältnisse der MinisterInnen prüfen

MinisterInnen müssen derzeit dem Rechnungshof ihre Vermögensverhältnisse mittei­len. Der Rechnungshof hat aber keinerlei Handhabe, die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Meldung zu prüfen. Der Rechnungshof muss die Vermögensverhältnisse von MinisterInnen prüfen dürfen, um auffällige Vermögenszuwächse festzustellen und ver­öffentlichen zu können.

f) Stopp für schamlose Beraterverträge

Der Beraterwildwuchs der Ministerien, oftmals ohne überprüfbare Gegenleistung, muss eingedämmt werden. Wo immer möglich, sollen interne Ressourcen statt teurer ex­terner Berater genutzt werden. Für externe Beratungsverträge im öffentlichen Bereich braucht es klare Kriterien und Obergrenzen. Beraterverträge der öffentlichen Hand müssen begründet und jährlich dem Nationalrat berichtet werden.

g) „Abkühlphase“ für Regierungsmitglieder vor Wechsel in ressortnahe Privatwirtschaft

Regierungsmitglieder sollen nicht unmittelbar nach der Amtsperiode bei privaten Unter­nehmen anheuern dürfen, deren Tätigkeit im Einflussbereich der früheren Regierungs­funktion steht. Daher: Abkühlphase für ein Jahr.

2. Glasklare Parteikassen

a) Spendenverbote

Ein Spendenverbot an Parteien soll für Unternehmen gelten, die öffentliche Aufträge bekommen oder sich um solche bewerben.

Bei Körperschaften öffentlichen Rechts und bei freiwilligen oder gesetzlichen Interes­sensvertretungen wird ein generelles Parteispendenverbot eingeführt, da diese Einrich­tungen sich ihrerseits aus Mitgliedsbeiträgen oder Spenden finanzieren. Ein derartiges Spendenverbot bewirkt auch, dass im Wege dieser Einrichtungen künftig keine „Spen­denwäsche“ mehr betrieben werden kann.

b) Verbot der Spendenwäsche

In Deutschland steht das „Spendenweißwaschen“ über Interessensvertretungen unter Strafe. In Österreich immer noch auf der Tagesordnung. Parteispenden von Dritten über Interessensvertretungen weiß zu waschen, um politische Abhängigkeiten zu ver­schleiern, muss verboten werden.

c) Parteispenden lückenlos offen legen

Spenden über 7.000 Euro müssen unverzüglich im Internet offen gelegt werden. Alle Spenden über 500 Euro müssen in einem jährlichen Jahresbericht transparent ge­macht werden. Anonyme Spenden über 500 Euro werden verboten. Unter den Begriff Spende ist dabei alles zu subsummieren, was einen Vorteil bringt, also Geld- und Sachspenden ebenso wie Personalüberlassungen und Rabatte. Unter dem Begriff Partei ist alles zu subsummieren, was einer Partei zuzuordnen ist, also auf Bundes- Landes- und Gemeindeebene, Bünde, Vereine und wahlwerbende Parteien.

d) Strafbestimmungen

Illegale Parteienfinanzierung und Verstöße gegen Spendenverbote und Transparenz­bestimmungen müssen strafbar werden. Die Strafen müssen empfindlich sein. Ange­messen wäre zunächst eine Kürzung der Parteienförderung bei der nächsten Auszah-


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite