Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll100. Sitzung / Seite 127

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lung um das Dreifache der Höhe der illegalen Parteispende. Gleichzeitig müssen straf­rechtliche Konsequenzen folgen.

e) Tatsächliche Prüfkompetenz für den Rechnungshof

Der Rechnungshof nimmt derzeit die Meldung über Parteispenden entgegen, darf mit dieser Information allerdings nichts tun. Schlimmer noch: Er kann nicht einmal prüfen, ob diese Meldungen richtig und vollständig sind. Der Rechnungshof muss künftig prü­fen und veröffentlichen dürfen, welche Spenden die Parteien bekommen.

f) Parteien-Rechenschaftsberichte, die Ihren Namen verdienen

Die Rechenschaftsberichte der Parteien müssen Aussagekraft bekommen. Umfassen­de konsolidierte Darstellungen über Einnahmen, Ausgaben und Schuldenstände der Gesamtparteien inklusive Teil- und Vorfeldorganisationen und Parteifirmen werden ge­setzliche Pflicht.

g) Offenlegung und Deckelung von Wahlkampfkosten

Die von den Parteien angegebenen Wahlkampfausgaben entsprechen meist nicht der Realität. Es braucht daher einen Deckel und volle Transparenz bei Wahlkampfkosten.

h) Seriöse Information statt Regierungswerbung auf Steuerzahlerkosten

Die Bundesregierung verwechselt allzuoft bewusst Information mit parteipolitischen Imagekampagnen. Die Regierung soll daher ab sofort auf die Schaltung von jeglichen Inseraten verzichten. Ausgenommen davon sollen nur Inserate sein, die reine Infor­mationen (z. B. des Außen- oder Innenministeriums über die Ausübung des Wahl­rechts oder in Notfällen etc.) im notwendigen Ausmaß zum Inhalt haben. Reine Image­werbungen von BundesministerInnen mit Porträtfotos, persönlichen Texten und der­gleichen sollen jedenfalls unzulässig sein. Öffentlichkeitsarbeit und Druckkostenbeiträ­ge der Bundesregierung müssen als solche gekennzeichnet sein. Bei Informationstätig­keiten des Bundes dürfen einzelne Medien nicht ohne Begründung bevorzugt werden. Die Einhaltung dieser gesetzlichen Regelungen muss laufend vom Rechnungshof ge­prüft werden.

3. Lobbyisten an die Leine nehmen

a) Umfassendes und öffentlich einsehbares Lobbyregister einführen

Lobbyisten agieren in Österreich in einer Grauzone. Sie müssen weder deklarieren, dass sie als Lobbyisten tätig sind, noch in wessen Auftrag, noch welche Mittel ihnen zur Verfügung stehen. Das Lobbyregister muss verpflichtend sein und neben dem Na­men des Lobbyisten die Namen seiner Auftraggeber und die von diesen zur Verfügung gestellten Budgets beinhalten. Das Register muss alle Personen, Vereinigungen und Unternehmen umfassen, die auf den politischen Entscheidungsprozess oder die Ver­waltung oder von der öffentlichen Hand dominierten Unternehmen Einfluss zu nehmen versuchen. Das Register muss öffentlich sein und vom Parlament kontrolliert werden.

b) Unvereinbarkeitsbestimmungen

Berufliche Lobbyistentätigkeit und politisches Mandat sind unvereinbar. Das muss ge­setzlich geregelt werden. Keine PolitikerIn darf gleichzeitig ein Lobbybüro betreiben oder aktiv als Lobbyist für ein solches tätig sein.

c) Sanktionen und Berufsverbot

Unvollständige oder falsche Meldungen zum Lobbyistenregister müssen mit empfindli­chen Strafen und im Wiederholungsfall mit Berufsverbot für den betroffenen Lobbyisten geahndet werden.

 


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