lung um das Dreifache der Höhe der illegalen Parteispende. Gleichzeitig müssen strafrechtliche Konsequenzen folgen.
e) Tatsächliche Prüfkompetenz für den Rechnungshof
Der Rechnungshof nimmt derzeit die Meldung über Parteispenden entgegen, darf mit dieser Information allerdings nichts tun. Schlimmer noch: Er kann nicht einmal prüfen, ob diese Meldungen richtig und vollständig sind. Der Rechnungshof muss künftig prüfen und veröffentlichen dürfen, welche Spenden die Parteien bekommen.
f) Parteien-Rechenschaftsberichte, die Ihren Namen verdienen
Die Rechenschaftsberichte der Parteien müssen Aussagekraft bekommen. Umfassende konsolidierte Darstellungen über Einnahmen, Ausgaben und Schuldenstände der Gesamtparteien inklusive Teil- und Vorfeldorganisationen und Parteifirmen werden gesetzliche Pflicht.
g) Offenlegung und Deckelung von Wahlkampfkosten
Die von den Parteien angegebenen Wahlkampfausgaben entsprechen meist nicht der Realität. Es braucht daher einen Deckel und volle Transparenz bei Wahlkampfkosten.
h) Seriöse Information statt Regierungswerbung auf Steuerzahlerkosten
Die Bundesregierung verwechselt allzuoft bewusst Information mit parteipolitischen Imagekampagnen. Die Regierung soll daher ab sofort auf die Schaltung von jeglichen Inseraten verzichten. Ausgenommen davon sollen nur Inserate sein, die reine Informationen (z. B. des Außen- oder Innenministeriums über die Ausübung des Wahlrechts oder in Notfällen etc.) im notwendigen Ausmaß zum Inhalt haben. Reine Imagewerbungen von BundesministerInnen mit Porträtfotos, persönlichen Texten und dergleichen sollen jedenfalls unzulässig sein. Öffentlichkeitsarbeit und Druckkostenbeiträge der Bundesregierung müssen als solche gekennzeichnet sein. Bei Informationstätigkeiten des Bundes dürfen einzelne Medien nicht ohne Begründung bevorzugt werden. Die Einhaltung dieser gesetzlichen Regelungen muss laufend vom Rechnungshof geprüft werden.
3. Lobbyisten an die Leine nehmen
a) Umfassendes und öffentlich einsehbares Lobbyregister einführen
Lobbyisten agieren in Österreich in einer Grauzone. Sie müssen weder deklarieren, dass sie als Lobbyisten tätig sind, noch in wessen Auftrag, noch welche Mittel ihnen zur Verfügung stehen. Das Lobbyregister muss verpflichtend sein und neben dem Namen des Lobbyisten die Namen seiner Auftraggeber und die von diesen zur Verfügung gestellten Budgets beinhalten. Das Register muss alle Personen, Vereinigungen und Unternehmen umfassen, die auf den politischen Entscheidungsprozess oder die Verwaltung oder von der öffentlichen Hand dominierten Unternehmen Einfluss zu nehmen versuchen. Das Register muss öffentlich sein und vom Parlament kontrolliert werden.
b) Unvereinbarkeitsbestimmungen
Berufliche Lobbyistentätigkeit und politisches Mandat sind unvereinbar. Das muss gesetzlich geregelt werden. Keine PolitikerIn darf gleichzeitig ein Lobbybüro betreiben oder aktiv als Lobbyist für ein solches tätig sein.
c) Sanktionen und Berufsverbot
Unvollständige oder falsche Meldungen zum Lobbyistenregister müssen mit empfindlichen Strafen und im Wiederholungsfall mit Berufsverbot für den betroffenen Lobbyisten geahndet werden.
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