Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll102. Sitzung / Seite 151

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Die Polizei kann nur dann, wenn eine aktuelle Gefährdungslage für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch eine kriminelle Vereinigung jetzt und begründet und im Moment vorliegt, auch bei Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips Abfragen machen.

Es gibt einen neuen strafgesetzlichen Tatbestand. Es gibt noch vor Inkrafttreten des Gesetzes, das erst im April nächsten Jahres in Kraft treten wird, die Möglichkeit, wenn auf europäischer Ebene eine Revision erfolgt, dies auch unverzüglich und vor Inkraft­treten unseres Gesetzes in Österreich zu revidieren.

Mit diesem absolut engmaschigen Netz ist der Grundrechtsschutz aus meiner Sicht lü­ckenlos gewährleistet. In diesem ganz engen Rahmen müssen wir gewährleisten, dass Polizei und Staatsanwaltschaft ermitteln können.

Herr Kollege Westenthaler, Sie haben gemeint: Na dann machen wir halt einen Kata­log, was schwere Straftaten sind! – Sie haben sich nicht die Mühe gemacht, aber ich habe mir die Mühe gemacht, aus dem Strafgesetzbuch alle Straftaten herauszusuchen, die mit einer mehr als einjährigen Strafandrohung belegt sind, und ich sage Ihnen, für unser Rechtssystem passt solch ein Katalog nicht. Ein Beispiel: Freiheitsentziehung ist mit weniger als einer Mindeststrafe von einem Jahr bedroht. Aber dann, wenn die Tat mit besonderen Qualen verbunden ist, wenn sie einen Unmündigen betrifft, wenn sie länger als einen Monat dauert, ist die Strafandrohung höher. Soll man der Polizei sa­gen, sie muss zunächst abwarten und kann erst dann, wenn sich herausstellt, dass das Opfer wirklich gequält worden ist, oder nach einem Monat anfangen zu ermitteln, vor­her nicht? – Ja wo sind wir denn? Das kann es wohl nicht sein.

In anderen europäischen Ländern ist das anders. Einige haben abschließende Strafen­kataloge, es gibt weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe. Dort ist so etwas vor­stellbar, aber bei uns ist so etwas – ich sage, leider – nicht möglich. Deshalb haben wir andere verhältnismäßige Sicherheitsnetze, doppelte Böden eingezogen, sodass ein Missbrauch aus meiner Sicht auszuschließen ist.

In diesem Sinne danke ich allen Beamten, den Kolleginnen und Kollegen, die sich so intensiv mit dieser Materie, die wirklich sensibel ist, auseinandergesetzt haben, die ge­rungen haben um jedes einzelne Wort, die die vielen Abänderungs-, Initiativ- und Ent­schließungsanträge formuliert haben. Ich bin überzeugt davon, dass wir jetzt ein Ge­setz vorliegen haben, das allen Seiten gerecht wird, und wir keine Angst haben müs­sen vor einer Bespitzelung durch den Staat. – Danke. (Beifall bei ÖVP und SPÖ.)

16.02


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Bevor ich dem nächsten Redner das Wort er­teile, gebe ich bekannt, dass der vorgetragene Entschließungsantrag mit zur Debatte steht. Er wurde ordnungsgemäß eingebracht.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Pendl, Kößl, Mag. Johann Maier, Mag. Karin Hakl, Kolleginnen und Kollegen betreffend Einhaltung des „4-Augenprinzips“ bei Anordnung der Datenaus­künfte nach dem Sicherheitspolizeigesetz

eingebracht im Zuge der Debatte über den Bericht des Justizausschusses (1124 d.B.) zur Regierungsvorlage (1075 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Strafpro­zessordnung 1975 und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden

Der Zugriff und die Verwendung von Vorratsdaten zur Erfüllung sicherheitspolizeilicher Aufgaben, wie der ersten allgemeinen Hilfeleistung und der Abwehr gefährlicher An­griffe und krimineller Verbindungen, hat unter dem Gesichtspunkt des Grundrechts-


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