Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll102. Sitzung / Seite 150

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

chen, Monaten, Jahren wissen, um eine wirklich sensible Materie. Ich ärgere mich ziem­lich über die Doppelbödigkeit der heutigen Debatte, wenn man einerseits den Boltz­mann-Institut-Entwurf in den Himmel lobt. Die haben gute Arbeit gemacht, der Grund­rechtsschutz war tausendprozentig verwirklicht. Nur, ein Staat hat noch mehr Aufga­ben als nur den Schutz der Grundrechte, er hat nämlich auch den Schutz der Men­schen vor kriminellen Straftaten zu gewährleisten. Und wir hier im Parlament können es uns nicht so einfach machen wie die Frau Bundesminister oder das Boltzmann Ins­titut, nur eine Seite zu betrachten, sondern wir hier sind aufgerufen, alle Teile, alle Sei­ten der Medaille in einem angemessenen Ausmaß zu berücksichtigen und umzusetzen.

Aus diesem Grund war dieser Boltzmann-Entwurf völlig untauglich. Er hat nämlich Fol­gendes vereitelt: jede Untersuchung der Polizei oder der Staatsanwaltschaft, wie sie bereits in der Vergangenheit möglich war. Wir können doch die Augen nicht davor ver­schließen, dass wir große Ermittlungserfolge hatten aufgrund der Tatsache, dass diese Daten nicht erst jetzt gespeichert werden, sondern schon in der Vergangenheit ge­speichert wurden und dass nach dem Sicherheitspolizeigesetz entsprechende Abfra­gen schon in der Vergangenheit möglich waren. Das hat Leben gerettet! Das mag Sie teilweise nicht besonders interessieren, mir ist das aber durchaus auch wichtig.

Aus diesem Grund darf ich zunächst einen Entschließungsantrag, einen von vielen, die heute eingebracht werden, einbringen:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Pendl, Kößl, Mag. Johann Maier, Mag. Karin Hakl, Kolleginnen und Kollegen betreffend Einhaltung des „4-Augenprinzips“ bei Anordnung der Datenaus­künfte nach dem Sicherheitspolizeigesetz

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesministerin für Inneres wird ersucht, eine einheitliche Regelung der Geneh­migungsverfahren und -kriterien im Sinne eines „4-Augenprinzips“ bei der Einholung von Datenbeauskunftungen nach § 53 Abs. 3a und 3b SPG erlassmäßig im Wirkungs­bereich des Bundesministeriums für Inneres sicherzustellen.

*****

Das Vier-Augen-Prinzip, das sowohl bei den Betreibern als auch bei der Staatsanwalt­schaft, als auch bei der Polizei umgesetzt wird, ist nur ein kleiner Knoten in einem ganz, ganz engmaschigen Sicherheitsnetz, das wir rund um diese Vorratsdatenspei­cherung in den letzten Wochen in intensiven Beratungen geknüpft haben. Ich fange ein­mal an.

Zum einen wird jede Abfrage absolut lückenlos und revisionssicher protokolliert. Es kann also nicht sein, dass im Nachhinein irgendetwas bei der Überprüfung durch den Rost fällt.

Grundsätzlich ist eine Abfrage von Verkehrsdaten, allem, was sensibel ist, IP-Daten, Bewegungsprofilen auch in Zukunft nur mit einem Richter möglich. Das geht nicht ohne Richter! Es gibt eng begrenzte Abfragemöglichkeiten für Staatsanwälte und Polizei. Die Staatsanwaltschaft darf, wenn sie ausschließlich Stammdaten, das heißt den Inhaber von einem Telefonanschluss, den Inhaber von einer IP-Adresse, abfragt, unter Einhal­tung des Vier-Augen-Prinzips eine Abfrage tätigen. Deswegen, weil sie eben keine Verkehrsdaten zur Verfügung gestellt bekommt. Wenn eine solche Abfrage zum Ergeb­nis hat, dass eine IP-Adresse vielen zugewiesen war, ist sie als erfolglos zu betrach­ten. Das wäre nämlich unverhältnismäßig. Das kann zur weiteren Ermittlung nicht mehr herangezogen werden.

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite