eingebracht im Zuge der Debatte über das Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden (1075/1124 d.B.)
Die EU-Kommission hat am 18. April 2011 einen Bericht über die Bewertung der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung vorgelegt, in dem sie über die Anwendung der Richtlinie seit ihrem Erlass 2006 Bilanz zieht „(KOM 2011) 225 endgültig“.
In diesem „Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament“ steht unter 8.6. „Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit des gesamten Prozesses von Speicherung, Abruf und Verwendung der Daten“ folgendes:
„Die Kommission wird sicherstellen, dass jeder künftige Vorschlag zur Vorratsdatenspeicherung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt, dem Ziel der Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus entspricht und nicht über das dazu Erforderliche hinausgeht. Sie wird respektieren, dass sich Einschränkungen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten auf das Notwendige beschränken müssen. Sie wird sorgfältig prüfen, wie sich eine strengere Regulierung der Speicherung und Verwendung von Verkehrsdaten sowie des Zugangs zu ihnen auf die Wirksamkeit und Effizienz des Strafjustizsystems und der Strafverfolgung, die Privatsphäre und die Kosten der öffentlichen Verwaltung und der Betreiber auswirkt. Insbesondere sollten bei der Folgenabschätzung folgende Bereiche untersucht werden:
Vereinheitlichung der Zweckbindung der Vorratsdatenspeicherung sowie der Arten von Straftaten, bei denen der Zugang zu und die Verwendung von gespeicherten Daten zulässig sind
stärkere Harmonisierung und gegebenenfalls Verkürzung der obligatorischen Speicherungsfristen
Gewährleistung einer unabhängigen Überwachung von Zugangsanfragen und der in allen Mitgliedstaaten geltenden Vorratsspeicherungs- und Zugangsregelung
Festlegung, welche Behörden Zugang zu Daten haben dürfen
Verringerung der Zahl der Kategorien von auf Vorrat zu speichernden Daten
Anleitung im Hinblick auf technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen für den Zugang zu Daten einschließlich der Übergabeverfahren
Anleitung zur Verwendung von Daten einschließlich der Verhütung von Data Mining
sowie
Entwicklung praktikabler Mess- und Berichtsverfahren, um Anwendungsvergleiche und die Bewertung eines künftigen Rechtsakts zu erleichtern.
Die Kommission wird auch prüfen, ob – und falls ja, wie – ein EU-weites Konzept für die Datensicherung die Vorratsdatenspeicherung ergänzen könnte.
Mit Blick auf die Grundrechts-Checkliste und den Ansatz für das Informationsmanagement im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht wird die Kommission jeden dieser Bereiche nach dem Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit prüfen. Sie wird auch die Kohärenz mit der laufenden Überprüfung des EU-Rahmens für den Datenschutz gewährleisten.“
Unter „8.7. Weitere Schritte“ wird festgestellt:
„Die Kommission wird in Anbetracht dieser Bewertung eine Überarbeitung des derzeitigen Rechtsrahmens für die Vorratsdatenspeicherung vorschlagen. Sie wird in Abstimmung mit den Strafverfolgungsbehörden, der Justiz, Wirtschafts- und Verbraucherverbänden, Datenschutzbehörden und Organisationen der Zivilgesellschaft eine Reihe von Optionen erarbeiten. Sie wird die öffentliche Wahrnehmung der Vorratsdatenspei-
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