Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll102. Sitzung / Seite 156

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

eingebracht im Zuge der Debatte über das Bundesgesetz, mit dem die Strafprozess­ordnung 1975 und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden (1075/1124 d.B.)

Die EU-Kommission hat am 18. April 2011 einen Bericht über die Bewertung der Richt­linie über die Vorratsdatenspeicherung vorgelegt, in dem sie über die Anwendung der Richtlinie seit ihrem Erlass 2006 Bilanz zieht „(KOM 2011) 225 endgültig“.

In diesem „Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament“ steht unter 8.6. „Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit des gesamten Prozesses von Spei­cherung, Abruf und Verwendung der Daten“ folgendes:

„Die Kommission wird sicherstellen, dass jeder künftige Vorschlag zur Vorratsdaten­speicherung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt, dem Ziel der Be­kämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus entspricht und nicht über das da­zu Erforderliche hinausgeht. Sie wird respektieren, dass sich Einschränkungen in Be­zug auf den Schutz personenbezogener Daten auf das Notwendige beschränken müs­sen. Sie wird sorgfältig prüfen, wie sich eine strengere Regulierung der Speicherung und Verwendung von Verkehrsdaten sowie des Zugangs zu ihnen auf die Wirksamkeit und Effizienz des Strafjustizsystems und der Strafverfolgung, die Privatsphäre und die Kosten der öffentlichen Verwaltung und der Betreiber auswirkt. Insbesondere sollten bei der Folgenabschätzung folgende Bereiche untersucht werden:

Vereinheitlichung der Zweckbindung der Vorratsdatenspeicherung sowie der Arten von Straftaten, bei denen der Zugang zu und die Verwendung von gespeicherten Daten zu­lässig sind

stärkere Harmonisierung und gegebenenfalls Verkürzung der obligatorischen Speiche­rungsfristen

Gewährleistung einer unabhängigen Überwachung von Zugangsanfragen und der in al­len Mitgliedstaaten geltenden Vorratsspeicherungs- und Zugangsregelung

Festlegung, welche Behörden Zugang zu Daten haben dürfen

Verringerung der Zahl der Kategorien von auf Vorrat zu speichernden Daten

Anleitung im Hinblick auf technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen für den Zugang zu Daten einschließlich der Übergabeverfahren

Anleitung zur Verwendung von Daten einschließlich der Verhütung von Data Mining

sowie

Entwicklung praktikabler Mess- und Berichtsverfahren, um Anwendungsvergleiche und die Bewertung eines künftigen Rechtsakts zu erleichtern.

Die Kommission wird auch prüfen, ob – und falls ja, wie – ein EU-weites Konzept für die Datensicherung die Vorratsdatenspeicherung ergänzen könnte.

Mit Blick auf die Grundrechts-Checkliste und den Ansatz für das Informationsmanage­ment im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht wird die Kommission jeden dieser Be­reiche nach dem Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und dem Erfordernis der Vor­hersehbarkeit prüfen. Sie wird auch die Kohärenz mit der laufenden Überprüfung des EU-Rahmens für den Datenschutz gewährleisten.“

Unter „8.7. Weitere Schritte“ wird festgestellt:

„Die Kommission wird in Anbetracht dieser Bewertung eine Überarbeitung des derzeiti­gen Rechtsrahmens für die Vorratsdatenspeicherung vorschlagen. Sie wird in Abstim­mung mit den Strafverfolgungsbehörden, der Justiz, Wirtschafts- und Verbraucherver­bänden, Datenschutzbehörden und Organisationen der Zivilgesellschaft eine Reihe von Optionen erarbeiten. Sie wird die öffentliche Wahrnehmung der Vorratsdatenspei-


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite