Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll107. Sitzung / Seite 225

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20.45.42

Abgeordneter Karl Donabauer (ÖVP): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren! Hohes Haus! Bezug nehmend auf den Antrag des Herrn Kollegen Öllinger darf ich vorwegschicken: Herr Kollege Kickl, die Anstandslehre an unsere Partei können Sie sich sparen. Wir wissen, was wir tun! (Zwischenrufe bei der FPÖ. Abg. Grosz: Seit wann?) Wir überlegen uns die Entscheidungen sehr klar, und es wird uns niemand hier unsere Zielausrichtung vorschreiben. (Beifall bei der ÖVP.)

Punkt zwei: Wir wollen keine Diskriminierung, Herr Kollege Öllinger, und deswegen werden wir dem Antrag nicht zustimmen. Es gibt dafür zwei Gründe, nämlich dass es beim Hinterbliebenenrecht Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich in allen Berei­chen gibt und Ihr Antrag, Herr Kollege Öllinger, bloß auf das ASVG bezogen ist. Was machen Sie mit denen, die einen Ruhegenuss haben? Was machen Sie mit denen, die nach einem anderen Berufsständerecht versichert sind? Was machen Sie mit ... (Abg. Öllinger: Dann machen Sie einen Zusatzantrag!)

Herr Öllinger, der Antrag ist zu kurz, ist zu wenig weit reichend, ist für uns unbrauch­bar, und deshalb treten wir nicht bei. (Zwischenrufe bei der ÖVP.)

Zur zweiten Frage, zur Veränderung des Durchrechnungszeitraumes: Frau Kollegin Lapp, Sie haben es zwar sehr charmant gesagt, aber Sie brauchen sich hier über Rot-Schwarz nicht immer auszuweinen. Jawohl, wir haben eine Korrektur im Hinterbliebe­nenrecht gesetzt. Das war, bitte, wohlüberlegt, und ich glaube, dass wir da eine Lö­sung gefunden haben, mit der man grundsätzlich leben kann. (Abg. Kickl: ... Zusatzan­trag!)

Die Lebensstandardsicherung ist Grundlage der Berechnung, das ist der erste Punkt. Der zweite ist, dass wir grundsätzlich die letzten zwei Jahre haben, wir haben aber auch eine Begünstigungsklausel drinnen. Es kann nämlich dann, wenn es für die Hin­terbliebenen besser ist, dieser Berechnungszeitraum auch auf vier Jahre ausgedehnt werden. Wir glauben, dass wir damit das Auslangen finden. In meiner Arbeit habe ich sehr viel mit diesen Menschen zu tun, und ich kenne nur ganz wenige, die darüber Kla­ge führen. Das Gesetz dürfte gut sein. Dem Antrag, den Sie gestellt haben, können wir keinesfalls zustimmen. (Beifall bei der ÖVP.)

20.47


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Dolinschek. 3 Mi­nuten Redezeit. – Bitte.

 


20.47.57

Abgeordneter Sigisbert Dolinschek (BZÖ): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Ho­hes Haus! Bei der Berechnung von Witwen- und Witwerpensionen ist es momentan so, dass für den Prozentsatz für die Pensionsleistung des Hinterbliebenen die Einkünfte der letzten beiden Jahre beziehungsweise der letzten vier Jahre gegenübergestellt werden und sozusagen die günstigere Variante für die Hinterbliebenen zur Auszahlung kommt.

Dieser Zeitraum erscheint mir zu kurz, da gewisse Einkommensschwankungen da nicht ausgeglichen werden können. Dieser Ansicht ist auch die Volksanwaltschaft, denn die hat angeregt, diesen Zeitraum auf zehn Jahre auszudehnen. Ich bin auch die­ser Meinung, dass das gemacht werden soll – aber nicht nur das, sondern es sollten auch Bestimmungen der Sozialversicherungsgesetze betreffend Hinterbliebenenleis­tungen dahin gehend geändert werden, dass diese unabhängig vom Zeitpunkt der An­tragstellung ab dem Ableben des Versicherten zu erbringen sind, ganz egal, wann der Antrag gestellt wird. Das Ableben muss das Datum sein, damit es zu keinen Benach­teiligungen für die Hinterbliebenen bei den Witwen- und Witwerpensionen kommt. (Bei­fall beim BZÖ.)

20.49

 


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