Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll109. Sitzung / Seite 210

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Ich möchte festhalten und unterstreichen, dass in den letzten Jahren infolge guter sozialpartnerschaftlicher Einigungen dahingehend sehr viel Positives geschehen ist. Auch eine wissenschaftliche Untersuchung belegt und unterstreicht, dass es eine 75-prozentige Kollektivvertragsabdeckung gibt. Dennoch möchte ich auch feststellen, dass es noch Bereiche gibt, in denen kein Kollektivvertrag zur Anwendung kommt und die Sozialpartner bezüglich der Erhöhung der Löhne und Gehälter ständig in Verhand­lungen stehen und an dieser Situation heftig arbeiten.

Bei der Entlohnung kann festgestellt werden, dass die Entlohnung von 1 300 € brutto im Monat – und man muss sagen, dass daran seit 2001 aktivst gearbeitet wird – bereits in den größten Teilen der Wirtschaft, in der die meisten Dienstnehmer beschäf­tigt sind, kollektivvertraglich gesichert ist. Deshalb wird dem derzeit vorliegenden Vor­schlag nicht entsprochen.

Zu dem Entschließungsantrag 62/A(E) möchte ich nur auf § 27 des Postmarktgesetzes hinweisen. Dort ist ausdrücklich festgeschrieben, dass für die Erteilung einer Kon­zession die Einhaltung der geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen einschließlich des angemessenen Entgeltes erforderlich ist und eine Konzession ohne diese Voraussetzungen nicht erteilt wird.

Meiner Meinung nach verhindern diese Einhaltungsvoraussetzungen – so möchte ich das nennen – das Umgehen von arbeitsrechtlichen Bestimmungen und Regelungen betreffend den Arbeitnehmerbegriff. Ich denke da an § 1151 und folgende des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.

Zum Entschließungsantrag 1196/A(E), in dem das Paket gegen prekäre Beschäftigung, Lohn- und Sozialdumping angeführt wird, möchte ich darauf hinweisen, dass bereits im Jahr 2008 auf die Forderung nach Absicherung der prekären Arbeitsverhältnisse reagiert wurde. Es wurde der sozialversicherungsrechtliche Vollschutz – so kann man es sagen – eingeführt, wobei die freien Dienstnehmer, die über die Gering­fügig­keitsgrenze hinaus verdienen, voll sozialversichert wurden. Ich meine, das ist eine sehr wichtige, sozialpolitische Errungenschaft.

Geschätzte Damen und Herren! In weiterer Folge wird mit dem Lohn- und Sozial­dumping-Bekämpfungsgesetz, das mit 1. Mai 2011 in Kraft getreten ist, gesetzlich sichergestellt, dass Unterentlohnung, Lohndumping in Österreich ungestraft nicht möglich ist. Mit diesem Gesetz wird auch die Kontrolle, die Zuständigkeit der Kontrolle genau geregelt. Das Verwaltungsstrafverfahren mit Strafen bis zu 50 000 € ist ein wichtiges Instrument, wenn es um die Unterentlohnung, die Bekämpfung von Lohn­dum­ping geht.

Des Weiteren wird mit diesem Gesetz sichergestellt, dass die vorgegebenen Abgaben und Sozialbeiträge gezahlt und die Arbeitsbedingungen eingehalten werden müssen, wie sie im Kollektivvertrag verankert sind. Mit § 14 des UWG – Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb – besteht auch die Möglichkeit einer – unter Anführungs­zeichen – „Verbandsklage“, und die Sozialpartner haben dadurch ein geeignetes Instrumentarium, dem Lohndumping rechtlich entgegenzuwirken.

Geschätzte Damen und Herren! Wir von der SPÖ-Fraktion halten fest, dass für uns Lohnpolitik Kollektivvertragspolitik ist (Beifall des Abg. Dr. Bartenstein), dass diese bei den Sozialpartnern gut verankert ist und wie in der Vergangenheit auch in Zukunft erfolgreich für die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen gemacht und gestaltet wird. Mit der Neukodifikation des Arbeitsvertragsrechtes – das ist auch im Regierungs­pro­gramm festgelegt – erreichen wir eine Annäherung, eine Vereinheitlichung der Arbeit­nehmerbegriffsbestimmungen, und ich bin zuversichtlich, dass eine gemeinsame sozialpartnerschaftliche Einigung erfolgen wird.

 


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