Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll112. Sitzung / Seite 90

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C. Andere Behörden und Dienststellen des Bundes oder Landes mit Sitz in Kärnten

1. deren Sprengel (Amtsbereich) ganz oder teilweise mit dem Sprengel einer unter B. genannten Behörde zusammenfällt, wenn

a) im Fall der sachlichen Zuständigkeit einer unter B. genannten Behörde in der betref­fenden Sache die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amts­sprache zugelassen wäre oder

b) die Behörde als Rechtsmittelinstanz in einem Verfahren zuständig ist, das in erster Instanz vor einer Behörde geführt wurde, vor der die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen ist und in dieser Anlage nichts an­deres bestimmt ist;

2. das Militärkommando Klagenfurt in Angelegenheiten des militärischen Ergänzungs­wesens.

D. Verwaltungsbehörden des Bundes mit Sitz in Wien

deren Sprengel (Amtsbereich) ganz oder teilweise mit dem Sprengel einer unter B. ge­nannten Behörde zusammenfällt, aber nicht das gesamte Bundesgebiet umfasst.“

Begründung

Laut den erläuternden Bemerkungen lag dem Memorandum und somit auch der Regie­rungsvorlage die Annahme zugrunde, dass Ortschaften, die einen slowenisch-sprachi­gen Bevölkerungsanteil von 17,5% erreichen, in die Ortstafelliste (Anlage 1) aufgenom­men werden. In der Regierungsvorlage wurde Dobein als Ortschaft, die mit der letzten Volkszählung zwischen 20-25% slowenisch-sprachige EinwohnerInnen vorweist und damit weit über dem festgelegten Kriterium liegt, nicht in die Ortstafelliste aufgenom­men. Eine Auslassung dieser Ortschaft aus der Anlage 1 ist somit willkürlich, sie wi­derspricht den Eckpfeilern des Memorandums und den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage, welche explizit das 17,5%-Kriterium als grundlegendes Element der Ortstafelliste nennen. So heißt es in den Erläuternden Bemerkungen: „Die Liste der in Anlage 1 angeführten Ortschaften setzt sich im Wesentlichen aus drei Elementen zusammen: 1. den Ortschaften der geltenden Topographieverordnung-Kärnten BGBl. II Nr. 245/2006; 2. sämtlichen Ortschaften, die den Gegenstand von Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes bildeten; 3. Ortschaften, in denen der Anteil der gemischt­sprachigen Bevölkerung mindestens 17,5% beträgt [].“

Die vorgesehene Auslassung von Ortschaften aus dem Anwendungsbereich der slo­wenischen Amtssprache, obwohl diese in zweisprachigen Gemeinden liegen in denen Slowenisch als zweite Amtssprache vorgesehen ist, wäre sachlich nicht begründbar. Der Verfassungsgerichtshof ging stets davon aus, dass alle Bewohner von Gemeinden mit 10% slowenisch-sprachiger Bevölkerung Zugang zu Slowenisch als zweiter Amts­sprache haben sollten. Das Verweigern der Amtssprache für einige Ortschaften in sol­chen Gemeinde wäre willkürlich und widerspräche dem Gleichheitssatz, einem Grund­prinzip der österreichischen Verfassung. In manchen Orten (z.B. Eberndorf) stellt es zudem eine Verschlechterung des Status Quo dar, da Volksgruppenangehörige in die­sen Orten die slowenische Amtssprache verwenden.

Die bloß einfachgesetzliche Ortstafelregelung für das Burgenland beruht auf der Nichteinbindung der kroatischen und ungarischen Volksgruppe bei der Entstehung der Regierungsvorlage, was ein grobes demokratiepolitisches und bundestaatliches Defizit darstellt. Auch gab es keine Begutachtungsfrist und somit keine Möglichkeit dieser Volksgruppen zu einer Stellungnahme bezüglich der sie betreffenden Regelungen. Das


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